469
Regierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 37. Weimar. 18. Oktober 1900.
Inhalt: Pferde-Aushebungs-Vorschrift für das Großherzogthum Sachsen vom 29. September 1900, Seite 469.
Pferde-Aushebungs-Vorschrift
für das Großherzogthum Sachsen
vom 29. September 1900.
[124] Auf Grund und in Ausführung der §§ 25—27 und des § 36 des
Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Reichsgesetzblatt
Seite 129), lautend wie folgt:
„8 25.
Zur Beschaffung und Erhaltung des kriegsmäßigen Pferdebedarfs der Armee sind alle
Pferdebesitzer verpflichtet, ihre zum Kriegsdienst für tauglich erklärten Pferde gegen Ersatz
des vollen von Sachverständigen unter Zugrundelegung der Friedenspreise endgültig fest—
zustellenden Werthes an die Militärbehörde zu überlassen.
Befreit hiervon sind nur:
1. Mitglieder der regierenden deutschen Familien;
2. die Gesandten fremder Mächte und das Gesandtschaftspersonal;
3. Beamte im Reichs- oder Staatsdienste hinsichtlich der zum Dienstgebrauch, sowie
Aerzte und Thierärzte hinsichtlich der zur Ausübung ihres Berufes nothwendigen
Pferde;
4. die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, welche von ihnen zur Beförderung
der Posten kontraktmäßig gehalten werden muß.
1900 75