Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

473 
(Pferde-Vorführungsliste) in doppelter Ausfertigung vorzulegen.“) Sie sind 
verpflichtet, für die Gestellung der zum Ordnen und Vorführen der Pferde er— 
forderlichen Leute und ferner dafür zu sorgen, daß das Vorführen genau in 
der Reihenfolge der Vorführungsliste stattfindet. Hierzu ist an der Halfter 
jedes Pferdes ein Zettel mit deutlicher Nummer, welche derjenigen der Vor- 
führungsliste entspricht, zu befestigen. 
Bei Pferden, welche bereits bei einer früheren Musterung als kriegsbrauch- 
bar bezeichnet wurden, sind außerdem die nach dem Muster Anlage B unter n, 
Verantwortlichkeit der Gemeindevorstände ausgefüllten Bestimmungstäfelchen in 
zubringen. 
86. 
Die vorgeführten Pferde sind durch die Kommissare ortschafts- oder orts— 
bezirksweise zu mustern und in kriegsbrauchbare und kriegsunbrauchbare zu 
scheiden. 
Die kriegsbrauchbaren sind zu sondern in: 
a) Reitpferde J, 
„II. 
b) Zugpferde l, 
II. 
77 
I) besonders schwere Zugpferde. 
Für die Entscheidungen der Kommissare sind die Bestimmungen der An- 
lage C maßgebend. %„ 
Das Ergebniß der Musterung ist in beide Ausfertigungen der Vorführungs. 
listen einzutragen und vom Vormusterungs-Kommissar zu bescheinigen; der Orts- 
vorsteher erhält eine Ausfertigung zurück. 
§ V. 
Bei Gelegenheit der Pferde-Vormusterung haben die Kommissare auch die 
Fahrzeuge zu prüfen (siehe § 24) und die Anzahl der in den Bezirken vor- 
handenen kriegsbrauchbaren Fahrzeuge festzustellen. Ob die Fahrzenge zu den 
Musterungsplätzen selbst zu gestellen sind oder auf einem besonderen Platze 
oder in den Gehöften besichtigt werden, vereinbaren die Kommissare mit den 
Bezirksdirektoren. 
  
*) In die Verzeichnisse sind auch die nach § 4 nicht gestellungspflichtigen Pferde einzutragen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.