Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

475 
nachweislich der Verkauf an die Militärbehörde, an Offiziere, Sanitätsoffiziere 
oder Militärbeamte, welche sich die Pferde für ihre Mobilmachung selbst be— 
schaffen, erfolgt war. 
Ebenso können den zum Dienst einberufenen Offizieren, Sanitätsoffizieren 
oder oberen Militärbeamten des inaktiven und Beurlaubtenstandes, sowie den 
Delegirten der freiwilligen Krankenpflege beim Feldheere so viele ihrer eigenen 
Pferde bei der Aushebung belassen werden, als ihnen für ihre Mobilmachung 
bestimmungsgemäß zustehen. 
Pferdebesitzer, welche ihre gestellungspflichtigen Pferde nicht ungesäumt und 
vollständig vorführen, haben außer der gesetzlichen Strafe zu gewärtigen, daß 
auf ihre Kosten eine zwangsweise Herbeischaffung der nicht gestellten Pferde 
vorgenommen wird. 
b) Von Bekanntgabe des Mobilmachungsbefehls bis nach Beendigung der 
Pferdeaushebung ist jede Ausführung von Pferden in andere Kreise oder Ort— 
schaften verboten. Zuwiderhandlungen werden für jeden einzelnen Fall mit 
der in §27 des Kriegsleistungsgesetzes vom 13. Juni 1873 vorgesehenen Strafe 
geahndet. Eine Ausnahme von dem Verbote findet nur statt, wenn nachweis- 
lich der Verkauf an Militärbehörden des Aushebungsbezirkes oder an 
solche Offiziere, Sanitätsoffiziere oder Militärbeamte, welche sich die Pferde 
für ihre Mobilmachung selbst beschaffen, geschehen ist. 
Diese Bestimmung ist von den Bezirksdirektoren bei Eintritt der Mobil- 
machung sofort allgemein bekannt zu geben. 
8 12. 
Auf Grund der letzten Pferde-Vormusterung vertheilt das Generalkommando 
im Einvernehmen mit dem Großherzoglichen Staats-Ministerium, Departement 
des Innern, schon im Frieden den Gesammtbedarf an Mobilmachungspferden 
auf die einzelnen Verwaltungsbezirke. 
Hierbei sind neben dem Bestand der Verwaltungsbezirke an kriegsbrauch— 
baren Pferden auch besonders die Mobilmachungsverhältnisse der zu ergänzen— 
den Truppentheile zu berücksichtigen. Da es von großer Bedeutung für die 
Schlagfertigkeit des Heeres ist, daß der Bedarf an Reitpferden I und Zug- 
pferden I voll und in gutem Material gedeckt wird, so ist für diese Klassen 
von einer rein prozentualen Vertheilung abzusehen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.