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mittelbar mit dem Eintritt des bestimmten Ereignisses von selbst. Der
Vormund ist jedoch berechtigt und verpflichtet, diejenigen Geschäfte, mit
deren Aufschub Gefahr verbunden ist, zu besorgen, bis von zuständiger
Seite anderweit Verfügung getroffen werden kann.
Wird ein unehelich geborener Mündel durch nachfolgende Eheschließung
der Eltern legitimirt, so endigt die Vormundschaft nicht alsbald mit der
Eheschließung, sondern erst dann, wenn die Vaterschaft des Ehemannes
durch ein zwischen ihm und dem Mündel ergangenes Urtheil rechtskräftig
festgestellt ist oder die Aufhebung der Vormundschaft von dem Vormund-
schaftsgericht angeordnet wird.
II. In allen übrigen Fällen endigt die Vormundschaft nur dadurch, daß
vom Vormundschaftsgerichte ihre Aufhebung angeordnet wird.
8 32.
Endißung, Ohne Endigung der Vormundschaft endigt das Amt des Vormundes:
mde Vorn0 I. ohne Weiteres:
Endigungder 1. mit seinem Tode oder mit der Erlassung des die Todeserklärung
schaft. aussprechenden Urtheils;
2. mit seiner Entmündigung;
II. in allen anderen Fällen nur in Folge seiner Entlassung durch das
Vormundschaftsgericht.
8 33.
Der Vormund kann seine Entlassung in den folgenden Fällen
verlangen:
1. wenn er das 60. Lebensjahr vollendet hat;
2. wenn er mehr als vier minderjährige eheliche Kinder hat; ein von
einem Anderen an Kindesstatt angenommenes Kind wird nicht
gerechnet;
3. wenn er durch Krankheit oder Gebrechen verhindert ist, die Vor-
mundschaft ordnungsmäßig zu führen;
4. wenn er wegen Entfernung seines Wohnsitzes von dem Sitze des
Vormundschaftsgerichts die Vormundschaft nicht ohne besondere Be-
lästigung führen kann;
5. wenn er von dem Vormundschaftsgericht zur Sicherheitsleistung an-
gehalten wird;