a) die gewerblichen Brauereien,
b) die Gewerbebetriebe, welche sich auf die Ausführung von Schlosser- oder
Schmiedearbeiten erstrecken, sowie das Fensterputzer- und das Fleischergewerbe,
o) die gewerbsmäßigen Lagereibetriebe,
d) die Lagerungs-, Holzfällungs= oder der Beförderung von Personen oder Gütern
dienenden Betriebe, wenn sie mit einem Handelsgewerbe, dessen Inhaber im
Handelsregister eingetragen steht, verbunden sind,
e) Betriebe jeder Art, für welche durch thierische Kraft bewegte Triebwerke nicht
blos vorübergehend zur Anwendung kommen.
2. Als „gewerbliche“ Brauereien sind solche anzusehen, deren Erzeugnisse zur Ver-
äußerung an Dritte bestimmt sind, ohne Rücksicht auf den Umfang der Erzeugung und auf
die Herstellungsweise des Bieres (ob obergährig oder untergährig).
3. Die Gewerbebetriebe der Schlosser und der Schmiede sind allgemein versicherungs-
pflichtig, auch wenn sie nur handwerksmäßig — mit oder ohne Werkstatt — betrieben
werden. Auch die Art der ausgeführten Arbeiten ist unerheblich.
4. Das Gleiche gilt für das Fleischergewerbe; insbesondere sind auch diejenigen
Betriebe der Versicherung unterworfen, welche sich auf die Schlachtung fremden Viehs in
fremden Haushaltungen beschränken.
5. Die gewerbsmäßigen Lagereibetriebe unterliegen — im Gegensatz zu dem bis-
herigen Rechtszustande — der Versicherungspflicht auch dann, wenn die Lagerung der Güter
ganz oder theilweise unter freiem Himmel stattfindet.
6. Die Voraussetzung für die Versicherungspflicht der unter Ziffer 1d angeführten
Lagerungs-, Holzfällungs= und Beförderungsbetriebe ist, daß sie mit einem Handelsgewerbe
verbunden sind, und daß der Inhaber dieses Gewerbes im Handelsregister eingetragen steht.
Es sind also beispielsweise die von Kleingewerbetreibenden oder Handwerkern, die nicht im
Handelsregister eingetragen sind, ausgeübten Betriebe jener Art von der Versicherungspflicht
ausgenommen, sofern sie nicht Theile eines anderen versicherungspflichtigen Betriebes sind.
7. Ein Lagerungsbetrieb im Sinne der letzterwähnten Vorschrift ist nicht anzu-
nehmen, wenn Waaren in geringerem Umfange, oder nicht für einige Dauer, sondern mehr
zufällig und gelegentlich gelagert werden.
8. Bei den „der Beförderung von Personen oder Gütern dienenden Betrieben“ kommt
es nicht darauf an, ob die Beförderung auf dem Lande oder zu Wasser erfolgt. Ebenso
ist die Art und Größe des Fahrzeuges und die Art der bewegenden Kraft gleichgültig.
Insbesondere gehören hierhin die von größeren Handelsgeschäften zum Ausfahren von
Waaren an die Kunden verwendeten Fuhrwerksbetriebe.
9. Während bisher der Versicherungspflicht nur diejenigen Betriebe unterstanden,
in denen Dampfkessel oder durch elementare Kraft (auch Elektrizität) bewegte Triebwerke
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