Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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Sie hat in dem Falle des 8 192 des Handelsgesetzbuchs Abs. 3 die 
Revisoren zur Prüfung des Hergangs der Gründung einer Aktiengesellschaft zu 
bestellen, sie ist verpflichtet, die Registergerichte behufs der Verhütung unrichtiger 
Eintragungen, sowie behufs der Berichtigung und Vervollständigung der Handels- 
register zu unterstützen, sie hat sich auch auf Anfordern der Registergerichte 
gutachtlich darüber zu äußern, ob der Gewerbebetrieb einzelner Personen über 
den Umfang des Kleingewerbes hinausgeht. (§ 4 Abs. 3 des Handelsgesetz- 
buchs.) 
Die Handelskammer ist berechtigt, nach den angegebenen Richtungen An- 
träge bei den Registergerichten zu stellen. 
Weichen die Verfügungen der letzteren von dem Gutachten der Handels- 
kammer ab, so steht dieser das Rechtsmittel der Beschwerde zu. 
85. 
Die Handelskammer unterliegt der Aufsicht des Großherzoglichen Staats— 
Ministeriums und kann durch dasselbe aufgelöst werden. 
86. 
Befähigt, die Wahlstimme abzugeben, sind Personen, die im Besitze der 
bürgerlichen Ehrenrechte sind, weder unter Vormundschaft noch unter Pflegschaft 
stehen und nicht gemäß § 8 vom Wahlrechte ausgeschlossen sind. 
Wahlberechtigte Personen, die hiernach zur Abgabe der Wahlstimme be- 
fähigt sind, üben das Wahlrecht persönlich aus. 
Eine Vertretung bei den Wahlen findet statt: 
1. für offene Handelsgesellschaften durch einen zur Vertretung befugten 
Gesellschafter, für andere wahlberechtigten Gesellschaften, Gewerkschaften 
und juristische Personen durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter, 
2. für Personen weiblichen Geschlechts, für Personen, die unter Vormund- 
schaft oder Pflegschaft stehen und für Betriebsstätten (§ 2, Abs. 2 
Ziffer 4 des Gesetzes), die dem Großherzogthum angehören, während 
ihre Hauptniederlassung nicht im Großherzogthum belegen ist, und nicht 
von einer wahlberechtigten Person geleitet werden, durch einen im 
Handelsregister eingetragenen Prokuristen, oder, wenn sie einen solchen 
nicht haben, durch einen besonders bestellten Bevollmächtigten.
	        
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