Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

Zegierungs-Zlatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 46. Weimar. 15. Dezember 1900. 
  
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, betr. Bezeichnung des Staats-Ministeriums, Departement der Finanzen, als Aus- 
führungsbehörde hinsichtlich der staatlichen Bauarbeiten, Seite 557. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. Außer- 
kurssetzung der Vereinsthaler österreichischen Gepräges, Seite 557. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. Neu- 
regelung der Gebühren für die amtliche Prüfung und des Abgabepreises von Diphtherieserum, Seite 558. — 
Ministerial-Bekanntmachung, betr. Einziehung von Diphtherieserum, Seite 559. — Inhalts-Verzeichniß aus 
dem Reichs--Gesetzblatt und dem Central-Blatt für das Deutsche Reich, Seite 560. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(147) I. Nachdem wir beschlossen haben, hinsichtlich der Bauarbeiten, welche 
vom Staate als Unternehmer ausgeführt werden, einer Berufsgenossenschaft 
nicht beizutreten, wird hiermit nach Maßgabe des § 42 des Bau-Unfallversiche- 
rungsgesetzes vom 30. Juni 1900 (Reichs-Gesetzblatt Seite 698 ff.) 
das Großherzogliche Staats-Ministerium, Departement der Finanzen, 
als diejenige Ausführungsbehörde bezeichnet, von welcher die Befugnisse und 
Obliegenheiten der Genossenschaftsversammlung und des Genossenschafts- 
vorstandes wahrzunehmen sind. 
Weimar, den 20. November 1900. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
Rothe. 
[148| II. Indem die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 8. Novem- 
ber 1900, betreffend die Außerkurssetzung der Vereinsthaler österreichischen 
1900 90
	        
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