Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

— 32 — 
„Konkurs-Statistik.“ 
„Amtsgericht zu ... ... .. . , Landgerichtsbezrk 4 
„Zählkarten (.. Stück Muster , Stück Muster B) 
für das .. .te Kalendervierteljahr 19 . . .“ 
War bei dem Gerichte innerhalb des Kalendervierteljahrs eine Zählkarte nicht 
auszufüllen, so ist bis zu dem im Abs. 1 bezeichneten Tage an den Landgerichts- 
präsidenten eine Fehlanzeige zu erstatten. 
§ 49. 
Privilegienbücher. Für die Fortführung der Privilegienbücher (§8 27 ff. des Gesetzes vom 
10. Mai 1879, betreffend die Ausführung der CPO. und der KO.) und der dazu 
gehörigen Akten bleiben die bisherigen Vorschriften maßgebend. 
Dritter Titel: Strafsachen. 
§ 50. 
Register für Forst- 1. Für die Forst= und Feldrügesachen (d. h. für alle Zuwiderhandlungen gegen 
“’-s *! d 7 27. Gachen. 14 r 3“ # » 
orschriften des Gesetzes vom — — zum Schutze der Holzungen, 
r Baumpflanzungen, Felder, Wiesen und Gärten und der dazu ergangenen Nachträge) 
Nr.— wird ein Register nach dem Formular Nr. 14 geführt. 
M. 
.* 2. Für die Eintragung in das Register A macht es keinen Unterschied, ob 
die Sache durch Strafbefehl erledigt oder zur Hauptverhandlung gebracht wird, und 
ob die strafbare Zuwiderhandlung sich rechtlich als Vergehen oder als Uebertretung 
darstellt. 
3. Auf die Führung des Registers A finden die Vorschriften über die Führung 
des Strafprozeßregisters (§ 52) entsprechende Anwendung. 
  
§ 51. 
Register für Privat- 1. Das Register für Privatklagesachen wird nach dem Formular Nr. 15 ge- 
klagesachen (6). führt. Wird eine zurückgewiesene Klage von neuem angebracht, so wird sie unter 
Nr. 15, einer neuen Nummer eingetragen. 
JForm— 2. Eine Widerklage wird dadurch ersichtlich gemacht, daß in Spalte 3 bei dem 
Namen der Parteien die Bezeichnungen „Widerbeklagter“ und „Widerkläger“ nach- 
getragen werden. 
3. Die Spalten, welche die Art der Beendigung nachweisen (4 a bis 4e), 
werden mit dem Buchstaben B ausgefüllt. Die Spalte 4a wird ausgefüllt, wenn 
die Privatklage gemäß § 423 der St PO. vom Gerichte zurückgewiesen wird. Wird 
die Privatklage zurückgenommen (8 431 Abs. 1, 2 der St PO.) oder aus einem 
sonstigen Grunde (insbesondere nach § 433 Abs. 1 der St PO.) das Verfahren ein- 
gestellt, so wird die Spalte 4 benutzt. 
4. Uebernimmt nach Erhebung der Privatklage die Staatsanwaltschaft die 
Verfolgung, so ist dies in Spalte 8 zu vermerken. 
5. Im Uebrigen finden auf die Führung des Registers B die Vorschriften 
über die Führung des Strafprozeßregisters (§ 52) entsprechende Anwendung. 
6. Im Falle des Bedürfnisses kann der Oberamtsrichter ein alphabetisches 
Namenverzeichniß für Privatklagesachen anordnen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.