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„Konkurs-Statistik.“
„Amtsgericht zu ... ... .. . , Landgerichtsbezrk 4
„Zählkarten (.. Stück Muster , Stück Muster B)
für das .. .te Kalendervierteljahr 19 . . .“
War bei dem Gerichte innerhalb des Kalendervierteljahrs eine Zählkarte nicht
auszufüllen, so ist bis zu dem im Abs. 1 bezeichneten Tage an den Landgerichts-
präsidenten eine Fehlanzeige zu erstatten.
§ 49.
Privilegienbücher. Für die Fortführung der Privilegienbücher (§8 27 ff. des Gesetzes vom
10. Mai 1879, betreffend die Ausführung der CPO. und der KO.) und der dazu
gehörigen Akten bleiben die bisherigen Vorschriften maßgebend.
Dritter Titel: Strafsachen.
§ 50.
Register für Forst- 1. Für die Forst= und Feldrügesachen (d. h. für alle Zuwiderhandlungen gegen
“’-s *! d 7 27. Gachen. 14 r 3“ # »
orschriften des Gesetzes vom — — zum Schutze der Holzungen,
r Baumpflanzungen, Felder, Wiesen und Gärten und der dazu ergangenen Nachträge)
Nr.— wird ein Register nach dem Formular Nr. 14 geführt.
M.
.* 2. Für die Eintragung in das Register A macht es keinen Unterschied, ob
die Sache durch Strafbefehl erledigt oder zur Hauptverhandlung gebracht wird, und
ob die strafbare Zuwiderhandlung sich rechtlich als Vergehen oder als Uebertretung
darstellt.
3. Auf die Führung des Registers A finden die Vorschriften über die Führung
des Strafprozeßregisters (§ 52) entsprechende Anwendung.
§ 51.
Register für Privat- 1. Das Register für Privatklagesachen wird nach dem Formular Nr. 15 ge-
klagesachen (6). führt. Wird eine zurückgewiesene Klage von neuem angebracht, so wird sie unter
Nr. 15, einer neuen Nummer eingetragen.
JForm— 2. Eine Widerklage wird dadurch ersichtlich gemacht, daß in Spalte 3 bei dem
Namen der Parteien die Bezeichnungen „Widerbeklagter“ und „Widerkläger“ nach-
getragen werden.
3. Die Spalten, welche die Art der Beendigung nachweisen (4 a bis 4e),
werden mit dem Buchstaben B ausgefüllt. Die Spalte 4a wird ausgefüllt, wenn
die Privatklage gemäß § 423 der St PO. vom Gerichte zurückgewiesen wird. Wird
die Privatklage zurückgenommen (8 431 Abs. 1, 2 der St PO.) oder aus einem
sonstigen Grunde (insbesondere nach § 433 Abs. 1 der St PO.) das Verfahren ein-
gestellt, so wird die Spalte 4 benutzt.
4. Uebernimmt nach Erhebung der Privatklage die Staatsanwaltschaft die
Verfolgung, so ist dies in Spalte 8 zu vermerken.
5. Im Uebrigen finden auf die Führung des Registers B die Vorschriften
über die Führung des Strafprozeßregisters (§ 52) entsprechende Anwendung.
6. Im Falle des Bedürfnisses kann der Oberamtsrichter ein alphabetisches
Namenverzeichniß für Privatklagesachen anordnen.