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verschiedene Weise (z. B. gegen den einen durch Einstellung, gegen den andern durch
Urtheil) beendet, so ist, wenn auch nur gegen einen ein Urtheil vorliegt, die Ur-
theilsspalte (6b), und nur diese, auszufüllen.
14. Ist das Verfahren durch rechtskräftiges Urtheil oder rechtskräftigen Straf-
befehl beendet, so ist dessen Inhalt in Spalte 7b in verständlicher Abkürzung anzu-
geben und in Spalte 7a bei Urtheilen der Tag ihrer Verkündung, bei Strafbefehlen
der Tag ihrer Zustellung einzutragen. Wird ein wegen mehrerer Strafthaten An-
geklagter wegen der einen Strafthat freigesprochen, wegen der andern aber verur-
theilt, so ist nur die erkannte Strafe anzugeben. Bei mehreren Angeklagten ist der
Inhalt des Urtheils für jeden besonders unter Wiederholung des in Spalte 2 ein-
gestellten kleinen lateinischen Buchstabens (vgl. oben Nr. 3) anzugeben.
Wird im Gnadenwege die erkannte Strafe umgewandelt, ermäßigt oder gänz-
lich erlassen, so ist dies in Spalte 10 kurz zu vermerken. Dies gilt auch für den
Fall der bedingten Begnadigung.
15. Ist an dem Strafverfahren eine Verwaltungsbehörde (88 466 ff. der St PO.)
oder ein Nebenkläger (88§ 435 f. der St PO.) betheiligt, so ist dies in Spalte 10
zu bemerken.
16. Mit den C-Sachen (Strafbefehle) sind Blattsammlungen anzulegen.
Das Gleiche gilt von den G-Sachen (einzelne richterliche Anordnungen), sofern die
entstehenden Schriftstücke nicht zu den Akten der Staatsanwaltschaft zu nehmen sind.
Mit den C-Sachen sind Akten anzulegen, wenn auf Einspruch zur Haupt-
verhandlung geschritten wird.
17. Werden die Akten an eine andere Behörde oder zu anderen Akten end-
gültig abgegeben, so ist in Spalte 10 ein Vermerk über den Verbleib einzutragen.
18. Sind in einer G-Sache Kosten zu erheben, so sind diese thunlichst in
Spalte 10 zu berechnen. Muß die Kostenrechnung besonders aufgestellt werden, so
ist dies in Spalte 10 ersichtlich zu machen.
19. Urkunden, die nicht zu den Strafakten geheftet werden können, sind unter
entsprechender Anwendung des § 33 zu verwahren.
20. Akten des Gemeindevorstandes oder einer anderen Polizeibehörde, welche
nach Antrag auf gerichtliche Entscheidung dem Amtsgerichte vorgelegt worden sind,
werden den Gerichtsakten als Beiakten beigebunden und nach Erledigung der An-
gelegenheit der Polizeibehörde zurückgegeben.
21. Zu den Strafsachen des Buchstabens D ist ein alphabetisches Namen-
verzeichniß nach den Namen der Angeklagten zu führen. Im Falle des Bedürfnisses
kann der Oberamtsrichter die Führung eines alphabetischen Namenverzeichnisses
auch zu den C“ und E. Sachen anordnen.
8 53.
I. Der Kalender für Hauptverhandlungen ist nach dem Formular Nr. 17 zu Kalender für Haupt-
führen. Für jede Strafprozeßabtheilung wird ein besonderer Kalender geführt. verhandlungen.
2. Der Terminstag wird als Ueberschrift vorangestellt. Dabei ist anzugeben, Jonnn
ob die Sitzung des Schöffengerichts eine ordentliche oder eine außerordentliche st.77
Die laufende Nummer beginnt für jeden Tag mit der Ziffer 1.
3. Sogleich nach der Terminsbestimmung sind die Spalten 1 bis 7 auszufüllen.
4. Die weiteren Einträge in den Kalender sind von dem Gerichtsschreiber
alsbald nach dem Eingange der Protokolle über die Hauptverhandlung zu bewirken.
" 5. Wird die Verkündung des Urtheils ausgesetzt, so finden die Vorschriften
in § 35 Nr. 2 Abs. 2 und Nr. 13 entsprechende Anwendung.