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5. wenn glaubhaft bekannt geworden ist, daß der Gläubiger vor länger
als zehn Jahren verstorben ist und ein Rechtsnachfolger sich nicht
legitimirt hat;
6. wenn sonst ein gesetzlicher Grund zur Hinterlegung gegeben ist.
Die hinterlegten Schuldverschreibungen treten in allen rechtlichen Bezieh-
ungen an die Stelle der gelöschten Forderung.
8 17.
Im Falle der Kündigung des Schuldverhältnisses durch die Landeskredit—
kasse sind die eingetragenen Gläubiger schriftlich zu benachrichtigen. Die Wirk—
samkeit der Kündigung ist jedoch von dieser Benachrichtigung nicht abhängig.
8 18.
Die Zahlung der Zinsen einer eingetragenen Forderung erfolgt, sofern
nicht die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 vorliegen, mit rechtlicher Wirkung
an Denjenigen, welcher am zehnten Tage des dem Fälligkeitstermine der Zinsen
vorangehenden Monats eingetragener Berechtigter war.
8 19.
Die Zinsen werden nur bei der Landeskreditkasse in Weimar unmittelbar
oder durch Vermittlung eines Großherzoglichen Rechnungsamtes, mit Ausnahme
desjenigen in der Stadt Weimar, in der Zeit vom 14. Tage vor dem Fällig—
keitstermine ab gegen Quittung gezahlt oder auf Antrag, Gefahr und Kosten
des Berechtigten innerhalb des Deutschen Reichs durch die Post übersendet.
Kommt die Sendung als unbestellbar zurück, so unterbleiben weitere
Sendungen, bis der Gläubiger die richtige Adresse angezeigt hat.
8 20.
Aenderungen in der Person oder der Wohnung des Zinsenempfängers
(§ 11 Abs. 3) werden nur berücksichtigt, wenn sie von demselben schriftlich ge-
meldet werden.
8 21.
An Gebühren werden erhoben:
1. für die Umwandlung von Schuldverschreibungen in Buchschulden, sowie
für sonstige Eintragungen und Löschungen, jede Einschrift in das Schuld-