Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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Hat der Finder zwar auf sein Recht zum Erwerbe des Eigenthums ver— 
zichtet, hingegen die Zahlung von Finderlohn oder den Ersatz von Auf— 
wendungen beansprucht, so darf die Sache nur mit seiner ausdrücklichen 
Zustimmung an die Gemeinde des Fundortes herausgegeben werden. Die 
Zustimmung wird auch hier durch ein rechtskräftiges Urtheil, daß den 
Finder zur Ertheilung seiner Zustimmung verurtheilt, ersetzt. 
8 14. 
In allen Fällen, in denen zwischen mehreren Betheiligten ein Streit 
darüber entsteht, an wen die Sache oder deren Erlös herauszugeben ist, ist die 
Polizeibehörde berechtigt, die Sache oder deren Erlös bei einer Hinterlegungsstelle 
zu hinterlegen. Ist die Sache zur Hinterlegung nicht geeignet, so kann die 
Polizeibehörde sie gemäß §§ 383 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs öffentlich ver- 
steigern lassen und den Erlös hinterlegen. 
8 15. 
Die Erledigung des Fundes ist in der Fundliste (Spalte 12) zu ver— 
merken. Der Vermerk ist von dem Empfangsberechtigten zu unterschreiben, 
sofern nicht ein Protokoll aufgenommen oder eine besondere Quittung über den 
Empfang ausgestellt wird. 
8 16. 
In jedem Falle erfolgt die Herausgabe der Sache an den Empfangs- 
berechtigten nur gegen Erstattung der gemäß § 94 des Ausführungsgesetzes 
zum Bürgerlichen Gesetzbuch zu erstattenden Kosten. Ist Geld herauszugeben, 
so werden die Kosten vorweg abgezogen. 
Soweit die Zahlung der Kosten nicht binnen einer zu diesem Zwecke zu 
bestimmenden Frist erfolgt, ist die Polizeibehörde berechtigt, die Sache zum 
Zwecke ihrer Befriedigung nach den für den Pfandverkauf geltenden Vorschriften 
verkaufen zu lassen. Aus dem Erlöse hat sich die Polizeibehörde wegen der 
Kosten zu befriedigen. Im Uebrigen tritt der Erlös an die Stelle der Sache. 
Eine persönliche Haftung des Verlierers oder des sonst Empfangsbe- 
rechtigten für die entstandenen Kosten findet nicht statt, es sei denn, daß sie 
besonders begründet ist.
	        
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