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schrieben sind, alle Aktien, auch wenn sie auf den Namen eines
bestimmten Berechtigten lauten, Reichsbankantheilscheine, Kurscheine
u. dergl. Für die Pfändung von Wechseln und anderen auf den
Namen lautenden, aber durch Indossament übertragbaren Forderungs-
papieren gelten besondere Vorschriften (§ 76 d. Anw.).
3. Zur Veräußerung von Inhaberpapieren genügt die Ueber-
tragung des Eigenthums wie bei beweglichen Sachen. Papiere, die
durch Indossament übertragen werden können, aber nicht Forderungs-
papiere (§ 76 d. Anw.) sind (z. B. Namenaktien, HG. 8 222), sind
zum Zwecke der Uebertragung mit dem Indossament, andere Papiere,
die auf den Namen lauten, einschließlich der auf den Namen umge-
schriebenen Inhaberpapiere, sofern nicht deren Rückverwandlung be-
antragt wird (Abs. 4), mit der Abtretungserklärung zu versehen.
4. Die Abtretungserklärung oder das Indossament hat der Ge-
richtsvollzieher nach vorgängiger Ermächtigung durch das Vollstreckungs-
gericht au Stelle des Schuldners auszustellen (CPO. § 822). In-
gleichen bedarf der Gerichtsvollzieher der Ermächtigung des Voll-
streckungsgerichts, wenn er die Rückverwandlung einer auf den Namen
umgeschriebenen Schuldverschreibung in eine Inhaberschuldverschreibung
an Stelle des Schuldners beantragen will (CPO. § 823). Dem
Antrage, durch den der Gerichtsvollzieher die vorbezeichnete Ermächtigung
erbittet, ist das Pfändungsprotokoll beizufügen.
5. Inländische Banknoten und Reichskassenscheine sind bei der
Zwangsvollstreckung nicht als Werthpapiere, sondern als baares Geld
zu behandeln (§ 62 Abs. 1 d. Anw.).
6. Hypothekenbriefe, ingleichen Grundschuld= und Rentenschuld-
briefe, die nicht auf den Inhaber lauten, können nicht nach den Vor-
schriften über die Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen gepfändet
werden. Der Gerichtsvollzieher hat jedoch, wenn er solche Urkunden
bei dem Schuldner vorfindet und die Zwangsvollstreckung nicht zur
vollen Deckung des Glänbigers führt, deren Vorhandensein unter ge-
nauer Bezeichnung der Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld im
Pfändungsprotokolle zu vermerken. Auf Sparkassenbücher, Pfand-
scheine oder Lebensversicherungspolicen, die bei der Zwangsvollstreckung
gleichfalls nicht wie körperliche Sachen zu behandeln sind, findet dies
entsprechende Anwendung.
§ 68.
(CPO. § 810, 813, 824).
Pfändung und Versteigerung von Früchten, die von
dem Boden noch nicht getrenut sind.
I. Früchte, die von dem Boden noch nicht getrennt sind, können
gepfändet werden, so lange nicht ihre Beschlagnahme im Wege der
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