Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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schrieben sind, alle Aktien, auch wenn sie auf den Namen eines 
bestimmten Berechtigten lauten, Reichsbankantheilscheine, Kurscheine 
u. dergl. Für die Pfändung von Wechseln und anderen auf den 
Namen lautenden, aber durch Indossament übertragbaren Forderungs- 
papieren gelten besondere Vorschriften (§ 76 d. Anw.). 
3. Zur Veräußerung von Inhaberpapieren genügt die Ueber- 
tragung des Eigenthums wie bei beweglichen Sachen. Papiere, die 
durch Indossament übertragen werden können, aber nicht Forderungs- 
papiere (§ 76 d. Anw.) sind (z. B. Namenaktien, HG. 8 222), sind 
zum Zwecke der Uebertragung mit dem Indossament, andere Papiere, 
die auf den Namen lauten, einschließlich der auf den Namen umge- 
schriebenen Inhaberpapiere, sofern nicht deren Rückverwandlung be- 
antragt wird (Abs. 4), mit der Abtretungserklärung zu versehen. 
4. Die Abtretungserklärung oder das Indossament hat der Ge- 
richtsvollzieher nach vorgängiger Ermächtigung durch das Vollstreckungs- 
gericht au Stelle des Schuldners auszustellen (CPO. § 822). In- 
gleichen bedarf der Gerichtsvollzieher der Ermächtigung des Voll- 
streckungsgerichts, wenn er die Rückverwandlung einer auf den Namen 
umgeschriebenen Schuldverschreibung in eine Inhaberschuldverschreibung 
an Stelle des Schuldners beantragen will (CPO. § 823). Dem 
Antrage, durch den der Gerichtsvollzieher die vorbezeichnete Ermächtigung 
erbittet, ist das Pfändungsprotokoll beizufügen. 
5. Inländische Banknoten und Reichskassenscheine sind bei der 
Zwangsvollstreckung nicht als Werthpapiere, sondern als baares Geld 
zu behandeln (§ 62 Abs. 1 d. Anw.). 
6. Hypothekenbriefe, ingleichen Grundschuld= und Rentenschuld- 
briefe, die nicht auf den Inhaber lauten, können nicht nach den Vor- 
schriften über die Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen gepfändet 
werden. Der Gerichtsvollzieher hat jedoch, wenn er solche Urkunden 
bei dem Schuldner vorfindet und die Zwangsvollstreckung nicht zur 
vollen Deckung des Glänbigers führt, deren Vorhandensein unter ge- 
nauer Bezeichnung der Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld im 
Pfändungsprotokolle zu vermerken. Auf Sparkassenbücher, Pfand- 
scheine oder Lebensversicherungspolicen, die bei der Zwangsvollstreckung 
gleichfalls nicht wie körperliche Sachen zu behandeln sind, findet dies 
entsprechende Anwendung. 
§ 68. 
(CPO. § 810, 813, 824). 
Pfändung und Versteigerung von Früchten, die von 
dem Boden noch nicht getrenut sind. 
I. Früchte, die von dem Boden noch nicht getrennt sind, können 
gepfändet werden, so lange nicht ihre Beschlagnahme im Wege der 
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