Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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die Brandversicherungsbeiträge alsbald nach Ablauf der vom Fiälligkeits— 
tage ab laufenden Zahlungsfrist, 
— Vgl. 8 55 der Ausführungsverordnung vom 24. Mai 1899 — 
die Abgaben zu den Verbandskassen der Biehbesitzer nach Ablauf 
von 4 Wochen nach den in den öffentlichen Ausschreibungen festgesetzten Er— 
hebungsterminen 
— Vgl. 8§ 9 der Vorschrift vom 28. August 1889 und 83 der 
Ausführungsverordnung vom 18. Juni 1892 — 
gegebenen Falls unter Beifügung von Rückstands-(Rest-PVerzeichnissen, an das 
Rechnungsamt abzuliefern. 
Angesammelte größere Beträge sind schon vorher auf Abschlag an das 
Rechnungsamt abzuführen. 
8 34. 
Der Steuereinnehmer ist verbunden, die abzuliefernden baaren Gelder 
dem Rechnungsamte vorschriftsmäßig verpackt zu überbringen oder durch die 
Post zu übersenden. 
Hinsichtlich der Verpackung gelten folgende Vorschriften: 
1. Es sind zu verpacken: 
die 5 Markstücke (silberne) in Rollen zu 200 +(40 Stück) 
die 3 77 (Thaler) 77 77 77 1 50 77 50 77 ) 
die 2 77 "7 77 77 1 00 1 ( 50 77 ) 
die 1 77 77 77 77 100 77 (100 77 ) 
die 50 Pfennigstücke „ „ „ 50 „ (100 „ ). 
2. Zur Verpackung der sämmtlichen vorgenannten Silbermünzen ist aus- 
schließlich weißes Papier zu verwenden. 
3. Jede Rolle ist au beiden Enden mittelst Siegellacks durch das Dienst- 
siegel oder Gemeindesiegel gehörig zu verschließen und mit einer deutlichen 
Aufschrift zu versehen, in welcher der Nolleninhalt und die Steuer- 
einnahme mit der Unterschrift des Steuereinnehmers in folgender Form 
angegeben sein muß: 
Mark in Stücken zu (Münzsorte) 
Steuereinnahme zu 
Unterschrift des Steuereinnehmers.
	        
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