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die Brandversicherungsbeiträge alsbald nach Ablauf der vom Fiälligkeits—
tage ab laufenden Zahlungsfrist,
— Vgl. 8 55 der Ausführungsverordnung vom 24. Mai 1899 —
die Abgaben zu den Verbandskassen der Biehbesitzer nach Ablauf
von 4 Wochen nach den in den öffentlichen Ausschreibungen festgesetzten Er—
hebungsterminen
— Vgl. 8§ 9 der Vorschrift vom 28. August 1889 und 83 der
Ausführungsverordnung vom 18. Juni 1892 —
gegebenen Falls unter Beifügung von Rückstands-(Rest-PVerzeichnissen, an das
Rechnungsamt abzuliefern.
Angesammelte größere Beträge sind schon vorher auf Abschlag an das
Rechnungsamt abzuführen.
8 34.
Der Steuereinnehmer ist verbunden, die abzuliefernden baaren Gelder
dem Rechnungsamte vorschriftsmäßig verpackt zu überbringen oder durch die
Post zu übersenden.
Hinsichtlich der Verpackung gelten folgende Vorschriften:
1. Es sind zu verpacken:
die 5 Markstücke (silberne) in Rollen zu 200 +(40 Stück)
die 3 77 (Thaler) 77 77 77 1 50 77 50 77 )
die 2 77 "7 77 77 1 00 1 ( 50 77 )
die 1 77 77 77 77 100 77 (100 77 )
die 50 Pfennigstücke „ „ „ 50 „ (100 „ ).
2. Zur Verpackung der sämmtlichen vorgenannten Silbermünzen ist aus-
schließlich weißes Papier zu verwenden.
3. Jede Rolle ist au beiden Enden mittelst Siegellacks durch das Dienst-
siegel oder Gemeindesiegel gehörig zu verschließen und mit einer deutlichen
Aufschrift zu versehen, in welcher der Nolleninhalt und die Steuer-
einnahme mit der Unterschrift des Steuereinnehmers in folgender Form
angegeben sein muß:
Mark in Stücken zu (Münzsorte)
Steuereinnahme zu
Unterschrift des Steuereinnehmers.