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dafür Sorge zu tragen, daß in Ansehung der bestehenden Rückstände die Ver—
jährung von 4 Jahren rechtzeitig unterbrochen wird.
Vgl. die 88 208ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs und die 88 22
bis 24 des Ausführungsgesetzes vom 5. April 1899 (Reg.-Bl. S. 123).
8 46.
Ist die Zwangsvollstreckung erfolglos geblieben, so sind die Steuer- und
Abgaben-Rückstände von dem Rechnungsamte in Abfallverzeichnisse aufzunehmen.
Siebenter Abschnitt.
Stundung und Erlaß oder Niederschlagung von Steuern und Abgaben.
8 47.
Gesuche um Stundung und Erlaß oder Niederschlagung von Steuern
oder Abgaben der in 81 bezeichneten Art sind bei dem Steuereinnehmer anzu—
bringen.
Der Steuereinnehmer hat die Gesuche in die dafür bestimmten Formulare
(Stundungs- bezw. Abfallverzeichnisse) einzutragen und die Formulare, mit
einem Zeugnisse des Gemeindevorstands über die Vermögensumstände und
sonstigen Verhältnisse der Gesuchsteller und seinem eigenen Gutachten versehen,
unverweilt an das Rechnungsamt abzugeben, von welchem sie schleunig an das
Staatsministerium einzusenden sind.
Solche Gesuche sind nur dann geeignet, die Beitreibung aufzuhalten, wenn
nach dem pflichtmäßigen Ermessen des Rechnungsamtes erhebliche Gründe für
die Stundung oder für den Erlaß oder die Niederschlagung vorhanden sind
und nicht Gefahr im Verzuge vorliegt.
Achter Abschnitt.
Dienstbezüge der Steuereinnehmer.
8 48.
Der Steuereinnehmer erhält, soweit nicht bei der Anstellung ein Anderes
bestimmt ist,