Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

126 
Die Verpflichtung der Gemeinde, dem Verletzten den Wildschaden zu er— 
setzen (§ 75 Abs. 1 A. z. BG.), bildet einen Ausschließungsgrund nicht, eben- 
sowenig die Verpflichtung des Gemeinde-Vorstandes, als Grundstücks-Eigen- 
thümer der Gemeinde den geleisteten Ersatz und die ihr erwachsenen Kosten 
zu erstatten (§75 Abs. 2 a. a. O.).6 
Sind sämmtliche Mitglieder des Gemeinde-Vorstandes ausgeschlossen, so 
ist vom Gemeinderath ein Stellvertreter zu bestellen und dem Bezirksdirektor 
hiervon Anzeige zu machen. 
Eine Ablehnung findet nicht statt. 
§ 2. 
Die Anmeldung des Ersatzanspruches für Wildschaden (§ 78 AG. z. BG.) 
kann auch durch einen Beauftragten des Entschädigungsberechtigten erfolgen. 
Bei der Anmeldung ist anzugeben: 
1. Name und Wohnort des Beschädigten; 
2. hinreichend genaue Bezeichnung des beschädigten Grundstücks; 
3. die Culturart des Grundstücks; 
4. Art und Umfang des behaupteten Schadens; 
die Höhe der Entschädigungsforderung; 
die Bezeichnung des in Anspruch genommenen Ersatzpflichtigen. 
Fehlen in einer schriftlich erfolgten Anmeldung des Ersatzanspruchs An— 
gaben über einen oder mehrere dieser Punkte, so hat der Gemeinde-Vorstand 
die erforderliche Ergänzung von Amtswegen baldthunlichst zu veranlassen. 
S## 
§ 3. 
Die im §79 AG. z. BGB. vorgeschriebenen Vergleichsverhandlungen können 
nach dem Ermessen des Gemeinde-Vorstandes oder dessen Stellvertreters schrift- 
lich oder mündlich gepflogen werden. 
Kommt ein Vergleich zu Stande, so ist im Falle schriftlicher Verhandlung 
durch Bescheid des Gemeinde-Vorstandes, im Falle mündlicher Verhandlung durch 
Protokoll festzustellen, welche Vereinbarungen von den Parteien hinsichtlich des 
Ersatzanspruchs und der etwa entstandenen Kosten (§ 85 AG. z. BGB.) getroffen 
worden sind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.