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Die Verpflichtung der Gemeinde, dem Verletzten den Wildschaden zu er—
setzen (§ 75 Abs. 1 A. z. BG.), bildet einen Ausschließungsgrund nicht, eben-
sowenig die Verpflichtung des Gemeinde-Vorstandes, als Grundstücks-Eigen-
thümer der Gemeinde den geleisteten Ersatz und die ihr erwachsenen Kosten
zu erstatten (§75 Abs. 2 a. a. O.).6
Sind sämmtliche Mitglieder des Gemeinde-Vorstandes ausgeschlossen, so
ist vom Gemeinderath ein Stellvertreter zu bestellen und dem Bezirksdirektor
hiervon Anzeige zu machen.
Eine Ablehnung findet nicht statt.
§ 2.
Die Anmeldung des Ersatzanspruches für Wildschaden (§ 78 AG. z. BG.)
kann auch durch einen Beauftragten des Entschädigungsberechtigten erfolgen.
Bei der Anmeldung ist anzugeben:
1. Name und Wohnort des Beschädigten;
2. hinreichend genaue Bezeichnung des beschädigten Grundstücks;
3. die Culturart des Grundstücks;
4. Art und Umfang des behaupteten Schadens;
die Höhe der Entschädigungsforderung;
die Bezeichnung des in Anspruch genommenen Ersatzpflichtigen.
Fehlen in einer schriftlich erfolgten Anmeldung des Ersatzanspruchs An—
gaben über einen oder mehrere dieser Punkte, so hat der Gemeinde-Vorstand
die erforderliche Ergänzung von Amtswegen baldthunlichst zu veranlassen.
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§ 3.
Die im §79 AG. z. BGB. vorgeschriebenen Vergleichsverhandlungen können
nach dem Ermessen des Gemeinde-Vorstandes oder dessen Stellvertreters schrift-
lich oder mündlich gepflogen werden.
Kommt ein Vergleich zu Stande, so ist im Falle schriftlicher Verhandlung
durch Bescheid des Gemeinde-Vorstandes, im Falle mündlicher Verhandlung durch
Protokoll festzustellen, welche Vereinbarungen von den Parteien hinsichtlich des
Ersatzanspruchs und der etwa entstandenen Kosten (§ 85 AG. z. BGB.) getroffen
worden sind.