Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

127 
Kommt ein Vergleich nicht zu Stande, so ist bei mündlicher Verhandlung 
zu Protokoll festzustellen, welchen Schadensersatzbetrag der Beschädigte verlangt, 
und welchen Betrag der Verpflichtete zu vergüten bereit ist. Die schriftlichen 
Verhandlungen sind zu den Akten zu nehmen. 
Der gemäß Abs. 2 ertheilte Bescheid ist den Parteien von Amtswegen zu- 
zustellen. Die nach Abs. 2 und 3 aufgenommenen Protokolle sind den Parteien 
vorzulesen und von ihnen zu unterschreiben. 
84. 
Wird gemäß 8 80 AG. z. BGB. die Abhaltung eines Termins nothwendig, 
so sind der Beschädigte oder sein Beauftragter und der Ersatzpflichtige oder sein 
Bevollmächtigter (§ 84 Abs. 6 AG. z. BG.) unter Anwendung des in Anlage A. 
gegebenen Formulars zu laden. 
Liegt das beschädigte Grundstück in einem Gemeindejagdbezirk, so tritt im 
Verfahren an die Stelle der Vertretung der ersatzpflichtigen Gemeinde der Ver- 
treter der erstattungspflichtigen Grundeigenthümer (§§ 75 Abs. 2, 84 Abs. 4 und 5 
AG. z. BGB.) oder der erstattungspflichtige Pachter (§§ 75 Abs. 5 84 Abs. 6a. a. O.). 
Ist zu besorgen, daß der Pachter zahlungsunfähig ist (§75 Abs. 6 A. 
z. BGB.) so ist neben diesem der Vertreter des Grundstückseigenthümers zum 
Termin zu laden. 
85. 
Der Vorladung von Sachverständigen (5 80 Abs. 2 AG. z. BGB.) be— 
darf es nur, wenn der Gemeindevorstand nicht selbst die erforderliche Sach— 
kenntniß besitzt. 
Als Sachverständige sind thunlichst verpflichtete Personen, wie Feldge- 
schworene, Ortstaxatoren, Forstbeamte, und dergleichen zuzuziehen, welche ihre 
Aussagen unter Berunfung auf den geleisteten Diensteid zu erstatten haben. 
Andere Sachverständige sind nur zuzuziehen, wenn Sachverständige der 
vorstehend bezeichneten Art nicht zur Verfügung stehen. 
Diese sind, sofern nicht die Parteien darauf verzichten, vor Erstattung 
ihres Gutachtens durch Handschlag auf unpateiische und gewissenhafte Abgabe 
ihres Gutachtens zu verpflichten. 
Von der Zuziehung von Sachverständigen, gegen deren Unparteilichkeit 
oder Sachkunde Bedenken erhoben werden können, ist abzusehen. 
Eine Ablehnung findet nicht statt. 
277
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.