Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

167 
Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 24. Weimar. 6. Juli 1901. 
Inhalt: Ministerial. Verordnung vom 5. Juli 1901 zur Ausführung des Gesetzes vom 8. Oltober 1900 über die 
Fürsorge für Idioten, Seite 167. 
  
  
  
  
  
  
  
  
Ministerial-Verordnung 
vom 5. Juli 1901 zur Ausführung des Gesetzes vom S. Oktober 1900 
über die Fürsorge für Idioten. 
74] Zur Ausführung des Gesetzes vom 8. Oktober 1900 über die Fürsorge 
für Idioten — Reg.-Bl. S. 511 — wird verordnet, was folgt: 
81. 
In eine Idiotenanstalt sollen aufgenommen werden: 
a) idiotische Kinder, welche sich zwar bisher jedem Bildungsversuche unzu— 
gänglich erwiesen haben, hinsichtlich deren aber noch nicht feststeht, daß 
sie gänzlich bildungsunfähig sind, 
b) idiotische Kinder, welche zwar noch einiger Bildung fähig, aber 
wegen geistiger Schwäche von der Theilnahme am öffentlichen Unter- 
richte befreit oder vom Besuche der Volksschule ausgeschlossen sind, sofern 
sie auch durch gesonderten Unterricht nicht genügend ausgebildet, sondern 
nur in einer Anstalt bis zu einem gewissen Grade von Erwerbsfähigkeit 
herangebildet werden können, 
1901 36
	        
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