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auf dem Umschlage und auf dem ersten Blatte, sondern auf allen Seiten durch Aufdruck als „Ein—
lagebücher über Mündelgelder“ augenfällig kenntlich zu machen.
Nachfolgende Einlagen werden in dem bereits ausgestellten Einlagebuche nachgetragen.
88.
Form der Einträge. Auskunftsertheilung.
Die in den Einlagebüchern gemachten Einträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Namens-
unterschrift des Kassirers, des Gegenbuchführers und eines Vorstandsmitgliedes, mindestens jedoch
der Unterschrift zweier der vorgenaunten Personen.
Zur Auskunftsertheilung über Einlagen ist die Sparkasse nur gegenüber den Anfragen der
hierzu befugten Behörden verpflichtet.
89.
Verzinsung — Zinsfuß.
Die Sparkasse verzinst die Einlagen nur für volle Monate dergestalt, daß Bruchtheile einer
Mark unverzinslich bleiben und daß der Betrag, welcher im Laufe eines Monats angelegt wird,
vom ersten Tage des folgenden Monats an, und der Betrag, welcher im Laufe eines Monats zu-
rückgenommen wird, nur bis zum letzten Tage des vorhergehenden Monats verzinst wird.
Die Höhe des Zinsfußes wird vom Gemeinderathe festgesetzt und in der Regel so bemessen,
daß die Einlagen eins vom Hundert niedriger verzinst werden als die von der Sparkasse aus-
geliehenen Darlehn zu verzinsen sind.
-enderungen des Zinsfußes für die Einlagen beschließt ebenfalls der Gemeinderath.
Eine Herabsetzung des Zinsfußes ist drei Monate vor ihrem Eintritt im hiesigen Nachrichts-
blatte bekannt zu machen, wohingegen bei einer Erhöhung des Zinsfußes eine kürzere Frist nach-
gelassen ist.
8 10.
Zuschrift der Zinsen.
Die Zinsen werden am Schlusse jedes Kalenderjahres oder bei gänzlicher Abhebung des
Guthabens berechnet.
Der am Schluß des Kalenderjahres berechnete Zinsenbetrag wird zum Kapitale geschlagen
und wie eine neue Einlage behandelt.
Bruchtheile eines Pfenniges bei der Zinsberechnung kommen der Sparkasse zu Gute.
Die Zuschreibung der kapitalisirten Zinsen in den Einlagebüchern erfolgt auf Wunsch der
Inhaber dieser Bücher.
11.
Verfall des Sparkassebuches.
Wenn auf ein Einlagebuch dreißig Jahre hindurch weder eine neue Einlage an die Spar-
kasse eingezahlt, noch die Einlage ganz oder theilweise zurückgefordert wird, noch Zinsen davon er-
hoben, noch die Zinsen im Einlagebuche zugeschrieben werden, so hat der Vorstand eine öffentliche
Aufforderung in der „Weimarischen Zeitung“ und dem hiesigen Nachrichtsblatte an den Inhaber des
Einlagebuches zu erlassen, innerhalb drei Monaten die Einlage nebst Zinsen zurückzuziehen.