Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1902. (86)

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Die Einzugstellen können weitere Angaben und die Benntzung bestimmter 
Formulare vorschreiben. 
3. 
Für diejenigen Versicherten, deren Beschäftigung durch die Natur ihres 
Gegenstandes oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum 
von weniger als einer Woche beschränkt ist, erfolgt die Beitragserhebung und 
Markenverwendung durch die nach Z. 1 zuständige Ortskrankenkasse beziehentlich 
Gemeindekrankenversicherung des Wohnorts. Diese Versicherten haben innerhalb 
einer Woche nach Schluß jeden Monats bei der Einzugsstelle ihres Wohnorts 
schriftlich anzumelden, bei welchem Arbeitgeber sie in jeder einzelnen im abge- 
laufenen Monat begonnenen Woche zuerst eine versicherungspflichtige Beschäfti- 
gung ausgeübt haben. 
Für die Meldung ist das als Anlage 4 abgedruckte Formular zu benntzen. 
Hat eine versicherungspflichtige Beschäftigung in einer Woche nicht statt- 
gefunden, so ist dies durch den Vermerk „ohne Beschäftigung“ erkenntlich zu 
machen. 
Eine Meldung in diesem Sinne ist auch zu erstatten, wenn im Laufe 
eines ganzen Monats eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht ausgeübt 
worden ist. 
4. 
Jeder Anmeldung ist die Quittungskarte beizufügen, sofern sie nicht schon 
bei der Einzugsstelle hinterlegt ist. Wird nicht (wozu der Versicherte berechtigt 
ist) die Rückgabe der Quittungskarte verlangt, so wird angenommen, daß der 
Versicherte von dem ihm nach § 153 des Gesetzes zustehenden Rechte, die 
Quittungskarte bei der Einzugsstelle zu hinterlegen, Gebrauch machen will. 
Soweit Qunittungskarten bei der Einzugsstelle nicht hinterlegt werden, sind 
sie an den von der Einzugsstelle zu bestimmenden Tagen zum Zweck des 
Markeneinklebens dort vorzulegen. 
5. 
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Beiträge für die von ihnen beschäf- 
tigten versicherungspflichtigen Personen innerhalb einer Woche nach Schlufß 
jedes Monats, bezüglich zu den für die Kasse festgesetzten Hebeterminen, in den 
Fällen der Ziffer 3 innerhalb einer Woche nach ihrer Anforderung durch die 
Einzugsstelle an diese abzuführen. 
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