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Die Einzugstellen können weitere Angaben und die Benntzung bestimmter
Formulare vorschreiben.
3.
Für diejenigen Versicherten, deren Beschäftigung durch die Natur ihres
Gegenstandes oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum
von weniger als einer Woche beschränkt ist, erfolgt die Beitragserhebung und
Markenverwendung durch die nach Z. 1 zuständige Ortskrankenkasse beziehentlich
Gemeindekrankenversicherung des Wohnorts. Diese Versicherten haben innerhalb
einer Woche nach Schluß jeden Monats bei der Einzugsstelle ihres Wohnorts
schriftlich anzumelden, bei welchem Arbeitgeber sie in jeder einzelnen im abge-
laufenen Monat begonnenen Woche zuerst eine versicherungspflichtige Beschäfti-
gung ausgeübt haben.
Für die Meldung ist das als Anlage 4 abgedruckte Formular zu benntzen.
Hat eine versicherungspflichtige Beschäftigung in einer Woche nicht statt-
gefunden, so ist dies durch den Vermerk „ohne Beschäftigung“ erkenntlich zu
machen.
Eine Meldung in diesem Sinne ist auch zu erstatten, wenn im Laufe
eines ganzen Monats eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht ausgeübt
worden ist.
4.
Jeder Anmeldung ist die Quittungskarte beizufügen, sofern sie nicht schon
bei der Einzugsstelle hinterlegt ist. Wird nicht (wozu der Versicherte berechtigt
ist) die Rückgabe der Quittungskarte verlangt, so wird angenommen, daß der
Versicherte von dem ihm nach § 153 des Gesetzes zustehenden Rechte, die
Quittungskarte bei der Einzugsstelle zu hinterlegen, Gebrauch machen will.
Soweit Qunittungskarten bei der Einzugsstelle nicht hinterlegt werden, sind
sie an den von der Einzugsstelle zu bestimmenden Tagen zum Zweck des
Markeneinklebens dort vorzulegen.
5.
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Beiträge für die von ihnen beschäf-
tigten versicherungspflichtigen Personen innerhalb einer Woche nach Schlufß
jedes Monats, bezüglich zu den für die Kasse festgesetzten Hebeterminen, in den
Fällen der Ziffer 3 innerhalb einer Woche nach ihrer Anforderung durch die
Einzugsstelle an diese abzuführen.
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