Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1902. (86)

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Von  der  Zurechnung  bleibt  jedoch  ausgeschlossen  das  selbständige  Er—
werbseinkommen  der  Ehefrau,  sofern  von  dem  Gesammteinkommen  derselben
bei  besonderer  Veranlagung  Einkommensteuer  nicht  zu  erheben  sein  würde.

Selbständig  zu  veranlagen  sind:

1.  Ehefrauen  dann,  wenn  sie  dauernd  von  dem  Ehemanne  getrennt  leben,

2.  sonstige  Familienmitglieder  dann,  wenn  sie  aus  eigenem  Erwerb  —
mit  Ausschluß  der  Beihülfe  in  dem  Geschäft  des  Haushaltungsvorstandes
—  oder  aus  anderen  Quellen  ein  der  Verfügung  des  Haushaltungs—
vorstandes  nicht  unterliegendes  Einkommen  beziehen.

II.
Der  Absatz  3  des  §  51  kommt  in  Wegfall.
III.
Der  §72  wird  durch  folgende  Bestimmungen  ersetzt:
§  72.

Ueber  die  Berufungen  entscheidet  die  Berufungskommission  nach  gewissenhafter
  Erörterung  und  billiger  Erwägung  aller  dabei  in  Betracht  zu  ziehenden
Verhältnisse  nach  Stimmenmehrheit.

In  Ansehung  der  von  Steuerpflichtigen  eingewendeten  Berufungen
ist  jedoch  der  Vorsitzende  der  Berufungskommission  ermächtigt,  selbständig  zu
entscheiden,  wenn  ihm  weder  in  rechtlicher  noch  in  thatsächlicher  Hinsicht  Bedenken
  gegen  den  Berufungsantrag  beigehen  und  dieser  auch  von  dem  Rechnungsamt
  (der  Stenerlokalkommission)  für  begründet  erachtet  wird.  Entscheidungen,
  die  eine  wenn  auch  nur  theilweise  Abweisung  des  Berufenden  enthalten,
  darf  der  Vorsitzende  nicht  erlassen.

Versäumte  Berufungen  sind  von  der  Berufungskommission  zurückzuweisen.

IV.
In  8§  75  Absatz  1  werden  hinter  dem  Worte  „Berufungskommission“
folgende  Worte  eingeschaltet:
bezw.  —  im  Falle  des  Absatz  2  —  des  §  72  des  Vorsitzenden  der  Be-Erufungskommission