Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1902. (86)

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87.
Vorbehalten  bleibt,  der  Lehrerin  die  im  Schuldienst  des  Großherzogthums
oder  eines  anderen  deutschen  Bundesstaates  verbrachte  Dienstzeit  ganz  oder
theilweise  bei  Bemessung  der  Zulagen  anzurechnen.

C.  Pensionirung  von  Lehrerinnen.

88.

Die  Lehrerin,  welche  entweder  nach  zurückgelegtem  25.  Lebensjahr  40  Jahre
lang  im  Volksschuldienste  des  Großherzogthums  angestellt  gewesen  ist,  oder  das
70.  Lebensjahr  vollendet  hat,  oder  nach  Zurücklegung  einer  im  Ganzen  dreijährigen
  Dienstzeit  wegen  einer  nicht  durch  eigene  grobe  Verschuldung  herbeigeführten
  körperlichen  oder  geistigen  Schwäche  zur  Verwaltung  einer  Schulstelle
unfähig  geworden  ist,  hat  Anspruch  auf  Ruhegehalt  und  kann  ihre  Versetzung
in  den  Ruhestand  verlangen.

Unter  denselben  Voraussetzungen  hat  auch  die  oberste  Schulbehörde  das  Recht,
die  Lehrerin  ohne  ihr  Ansuchen  mit  Ruhegehalt  in  den  Ruhestand  zu  versetzen.

Der  Anspruch  auf  Gewährung  von  Ruhegehalt  erlischt  durch  Verheirathung.


89.

Der  Ruhegehalt  der  Lehrerin  wird  aus  der  Volksschulkasse  gewährt  und
nach  denselben  Grundsätzen  bemessen,  welche  jeweilig  für  die  Pensionen  der
Volksschullehrer  gesetzlich  gelten,  soweit  nicht  in  dem  Nachfolgenden  etwas  Abweichendes
  bestimmt  wird.

8  10.

Bei  der  Berechnung  des  Ruhegehaltes  wird  der  Mindestgehalt  (§  4)  zu
Grunde  gelegt  und  der  Betrag  der  aus  der  Volksschulkasse  bewilligten  Zulagen
(§  6),  ungeachtet  deren  Widerruflichkeit,  hinzugerechnet,  soweit  die  Lehrerin  zur
Zeit  ihrer  Versetzung  in  den  Ruhestand  sich  thatsächlich  in  deren  Genusse  befindet.

§  11.

Bei  der  Berechnung  der  Dienstjahre  wird  die  im  Volksschuldienst  des
Großherzogthums  nach  Ablauf  des  dritten  Jahres  nach  der  ersten  Anstellung
verbrachte  Dienstzeit  zu  Grunde  gelegt,  die  auf  die  Zeit  vor  der  Zurücklegung  des
25.  Lebensjahres  etwa  entfallende  Dienstzeit  dabei  jedoch  außer  Ansatz  gelassen.