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Erteilung des Namens des Ehemannes an das nneheliche Kind seiner Frau.
Nach § 17067“) des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Ehemann dem unehelichen Kinde seiner
Frau, ohne es als das seinige anzuerkennen, seinen Namen erteilen. Voraussetzung für die Wirk-
samkeit dieser Erklärung ist, daß sie vor der zuständigen Behörde abgegeben und von der Mutter
und dem Kinde genehmigt wird.
Zuständig für die Entgegennahme und Beurkundung der Erklärung des Ehemannes ist,
wenn die Geburt des Kindes im Geburtsregister eines Standesbeamten des Großherzogtums ein-
getragen ist, dieser Standesbeamte, in anderen Fällen das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Ehe-
mann seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wird die Erklärung bei der Ehe-
schließung vor einem Standesbeamten des Großherzogtums abgegeben, so ist dieser Standes-
beamte zuständig (§ 193 Absatz 1 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom
5. April 1899).
Der Standesbeamte, welchem hiernach die Entgegennahme und Beurkundung der Erklärung
des Ehemannes obliegt, ist auch für die Entgegennahme und Beurkundung der Einwilligungs-
erklärungen der Mutter und des Kindes zuständig (§ 193 Absatz 2 desselben Gesetzes).
Hat das Kind die Volljährigkeit noch nicht erreicht, so ist die Erklärung über die Ein-
willigung von dem Vormunde oder dem sonstigen gesetzlichen Vertreter abzugeben. Der Vertreter
hat sich als solcher dem Standesbeamten gegenüber auszuweisen.
Sämtliche Erklärungen sind zu den standesamtlichen Registern (nicht zu den Sammel-
akten) zu schreiben und zwar, soweit sie zum Geburtsregister zu bringen sind, an den Rand des
Geburtseintrags, soweit sie bei der Beurkundung der Eheschließung erfolgen, in den leeren Raum
am Schlusse des Eintragsformulars.
Im übrigen finden, wenn die Erklärungen bei der Eheschließung abgegeben werden, die Vor-
schriften in § 39 Satz II Ziffer 3 der Unterweisung entsprechende Anwendung.
Die zum Nachweis der Eheschließung erforderliche Heiratsurkunde ist zu den betreffenden
Sammelakten zu bringen.
Muster für derartige Einträge enthält die Anlage VI zur Unterweisung.
41.
Ehelichkeitserklärung.
Die staatliche Bewilligung zur Anderung des Familiennamens eines außerehelichen Kindes
— Ehelichkeitserklärung (§ 1723 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 195 des Gesetzes vom 5. April
*) § 1706 des Bürgerlichen Gesetzbuchs lantet:
Das uneheliche Kind erhält den Familiennamen der Mutter.
Führt die Mutter infolge ihrer Verheiratung einen anderen Namen, so erhält das Kind den Familiennamen,
den die Mutter vor der Verheiratung geführt hat. Der Ehemann der Mutter kann durch Erklärung gegenüber der
zuständigen Behörde dem Kinde mit Einwilligung des Kindes und der Mutter seinen Namen erteilen; die Erklärung
des Ehemannes sowie die Eimwilligungserklärungen des Kindes und der Mutter sind in öffentlich beglaubigter Form
abzugeben.