Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

— 28 — 
1899) ist (8 26 des Gesetzes vom 6. Februar 1875) auf Antrag eines Beteiligten (des Vaters, der 
Mutter, des Kindes) vom Standesbeamten an den Rand des Geburtseintrags, bei verheirateten. 
Personen auch zu der betreffenden Heiratsurkunde zu vermerken. Die Verfügung, durch welche die 
Chelichkeitserklärung ausgesprochen wird, ist dem Standesbeamten vorzulegen und zu den Sammel- 
akten zu nehmen; wird sie vom Antragsteller zurückverlangt, so hat der Standesbeamte eine be- 
glaubigte Abschrift zu den Sammelakten zum Geburtsregister zu bringen (§ 18 Absatz 2 der Unter- 
weisung; Muster in Anlage VII der Unterweisung). 
§2. 
Anzeigen über schulpflichtig werdende Kinder. 
Die Standesbeamten haben nach Artikel 3 Ziffer 1 der Ausführungsverordnung vom 
16. Dezember 1874 zum Volksschulgesetze alljährlich Verzeichnisse der schulpflichtig werdenden 
Kinder rechtzeitig aufzustellen und an die Schulvorstände einzusenden. 
Pritter Abschnitt. 
Erfordernisse der Eheschließung. 
* 43. 
übersicht der Erfordernisse. 
Der Standesbeamte hat vor dem Erlaß des Aufgebots festzustellen, daß die gesetzlichen Vor- 
schriften über 
Ehemündigkeit (§ 44); 
. Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (8 45); 
Einwilligung der Eltern (6 40); 
Eheverbote (8 47); 
n aufschiebende Ehehindernisse (§ 48); 
Eheschließung von Angehörigen der rechtsrheinischen Gebietsteile des Königreichs Bayern 
und von Ausländern (§ 49) 
soweit im einzelnen Falle erforderlich, beobachtet und erfüllt sind. 
S □DODO — 
844. 
Ehemündigkeit. 
Nach § 1303 des Bürgerlichen Gesetzbuchs darf ein Mann nicht vor dem Eintritt der Voll- 
jährigkeit, eine Frau nicht vor der Vollendung des sechzehnten Lebensjahres eine Ehe eingehen. 
Die Volljährigkeit tritt ein mit dem vollendeten 21. Lebensjahre oder mit der Voll- 
jährigkeitserklärung. Eine Herabsetzung der für den Mann gegebenen Altersgrenze durch Be- 
freiung von der gegebenen Vorschrift findet nicht statt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.