Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

24  Nr.  4.  1914.

(2)  Bekanntmachung  vom  14.  Januar  1914,  betressend  Abhaltung  eines
Schweinemarktes  in  der  Stadt  Güstrow.
In  der  Stadt  Güstrow  wird  fortan  an  jedem  Sonnabend  ein  Schweinemarkt  abgehalten

werden.  Fällt  dieser  Tag  in  die  stille  Woche  oder  auf  einen  Festtag,  so  findet  der  Markt
am  nächstfolgenden  Dienstag  statt.

Schwerin,  den  14.  Januar  1914.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  von  Blücher.

 

(3)  Bekanntmachung  vom  15.  Januar  1914,  betreffend  die  Durchschnittsprelse
von  Naturalien  im  Jahre  1913  und  in  den  letzten  10  Friedensjahren  1904
bis  1913.
In  Gemäßheit  der  Bekanntmachung  vom  27.  Mai  1875  (Rbl.  Nr.  3  wird  hierdurch
ur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht,  daß  nach  den  Ermittelungen  des  hiesigen  Magistrats
ie  Durchschnittopreis  für  das  Jahr  1913  betragen  haben  für;

ilogramm  Weizen  18  15  Pfg.
2.  „  „  Roggen  15  „,  60  „
*iie  «  Gerste......16«20»
4.  „  »  hafet.......1ö»66«
5.»  »  Erbsen......40»-—-»
6.,,  ,,  Stroh.......3«77«
7.  „  »  heu.......5»36»
8.einRaummeterBuchenhol.·...1Z«12«
9  Tannenhoz  11  1  76  „

*½4  «
10.1000SobenTotf........b»38«

Gleichzeitig  wird  mit  Rücksicht  auf  die  Bestimmungen  in  §  11  und  §  19  Absatz  2
und  3  des  Reichsgesetzes  vom  13.  Juni  1873  über  die  Kriegsleistungen  bekannt  gemacht,
daß  in  den  letzten  10  Friedensjahren  1904  bis  1913  einschließlich  —  mit  Weglassung
des  wohlfeilsten  und  des  teuersten  Jahres  —  der  Durchschnittspreis  in  Schwerin  als
dem  Hauptmarktorte  des  hiesigen  Großherzogtums  betragen  hat  für:

100  Kilogramm  Weizen  ....

1  .  18.-95Pfg.
2.  „  «  Weizenmehl.  2  „  2  %
'’e  ,,  Roggen..·..16«3«
4.«  «  Rogenmehl.....19««73»

5.  „  „  Hafer  16  „  2  „

6.  „  «  Stroh-....4»46«

-7.»  ,,«Heu.......5,,73»  .«
Diese  Preise  finden  eintretendenfalls  für  die  Zeit  vom  1.  April  1914  bis  zum
31.  März  1915  Anwendung.
Schwerin,  den  15.  Januar  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  von  Blücher.