24 Nr. 4. 1914.
(2) Bekanntmachung vom 14. Januar 1914, betressend Abhaltung eines
Schweinemarktes in der Stadt Güstrow.
In der Stadt Güstrow wird fortan an jedem Sonnabend ein Schweinemarkt abgehalten
werden. Fällt dieser Tag in die stille Woche oder auf einen Festtag, so findet der Markt
am nächstfolgenden Dienstag statt.
Schwerin, den 14. Januar 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: von Blücher.
(3) Bekanntmachung vom 15. Januar 1914, betreffend die Durchschnittsprelse
von Naturalien im Jahre 1913 und in den letzten 10 Friedensjahren 1904
bis 1913.
In Gemäßheit der Bekanntmachung vom 27. Mai 1875 (Rbl. Nr. 3 wird hierdurch
ur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß nach den Ermittelungen des hiesigen Magistrats
ie Durchschnittopreis für das Jahr 1913 betragen haben für;
ilogramm Weizen 18 15 Pfg.
2. „ „ Roggen 15 „, 60 „
*iie « Gerste......16«20»
4. „ » hafet.......1ö»66«
5.» » Erbsen......40»-—-»
6.,, ,, Stroh.......3«77«
7. „ » heu.......5»36»
8.einRaummeterBuchenhol.·...1Z«12«
9 Tannenhoz 11 1 76 „
*½4 «
10.1000SobenTotf........b»38«
Gleichzeitig wird mit Rücksicht auf die Bestimmungen in § 11 und § 19 Absatz 2
und 3 des Reichsgesetzes vom 13. Juni 1873 über die Kriegsleistungen bekannt gemacht,
daß in den letzten 10 Friedensjahren 1904 bis 1913 einschließlich — mit Weglassung
des wohlfeilsten und des teuersten Jahres — der Durchschnittspreis in Schwerin als
dem Hauptmarktorte des hiesigen Großherzogtums betragen hat für:
100 Kilogramm Weizen ....
1 . 18.-95Pfg.
2. „ « Weizenmehl. 2 „ 2 %
'’e ,, Roggen..·..16«3«
4.« « Rogenmehl.....19««73»
5. „ „ Hafer 16 „ 2 „
6. „ « Stroh-....4»46«
-7.» ,,«Heu.......5,,73» .«
Diese Preise finden eintretendenfalls für die Zeit vom 1. April 1914 bis zum
31. März 1915 Anwendung.
Schwerin, den 15. Januar 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: von Blücher.