Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

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das  Recht  vorbehalten,  die  Bahn  nach  Maßgabe  des  Preußischen  Eisenbahn—
gesetzes  vom  3.  November  1838  abzukaufen.

Artikel  XII.

Für  den  Fall  der  Abtretung  des  Preußischen  Eisenbahnbesitzes  an  das
Deutsche  Reich  soll  es  der  Königlich  Preußischen  Regierung  freistehen,  auch
die  aus  diesem  Vertrag  erworbenen  Rechte  und  Pflichten  auf  das  Reich  mit
zu  übertragen.

Artikel  XIII.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  Allerseits  zur  landesherrlichen  Genehmigung
vorgelegt  werden,  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  soll  in  Berlin
erfolgen.

Zur  Beglanbigung  dessen  haben  die  Bevollmächtigten  denselben  unter—
zeichnet  und  besiegelt.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  3.  Mai  1899.

(LAS.)  Dr.  J.  Hunnius.  (L.S.)  Lehmann.  (I.8.)  Dr.  Dietzsch.
(las.)  B.  Frhr.  von  Boineburg.  (1.8.)  Wiesner.  (LS.)  Feddersen.

Staatsvertrag
zwischen  Sachsen-Weimar,  Preußen,  Sachsen-Meiningen  und  Sachsen-Altenburg
  wegen  Herstellung  verschiedener  Eisenbahnen  und  wegen  Erwerbs
der  Feldabahn  durch  Preußen.

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Sachsen,  Seine  Majestät
der  König  von  Preußen,  Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen-Meiningen  und
Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen-Altenburg  haben  zum  Zwecke  einer  Vereinbarung
  über  die  Herstellung  der  Eisenbahnen  von  Eisenberg  nach  Porstendorf,
  von  Gerstungen  über  Berka  a.  W.,  Vacha,  Eiterfeld  nach  Hünfeld  mit
Abzweigung  von  Wenigentaft  nach  Geisa,  und  von  Gera  nach  Münchenberns

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