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C. die schmalspurige Strecke Salzungen-Vacha nach deren Erwerbung vollspurig
auszubauen und mit der Strecke Vacha-Hünfeld in Verbindung zu bringen.
Die Großherzoglich Sächsische Regierung verpflichtet Sich dagegen, die
Feldabahn unter den unter B gedachten Bedingungen abzutreten und der König-
lich Preußischen Regierung den Betrieb dieser Bahn und den Bau und Betrieb
der nach vorstehend C auszubauenden vollspurigen Bahn Salzungen-Vacha
innerhalb Ihres Staatsgebiets zu gestatten. Ebenso wird die Herzoglich Sachsen-
Meiningensche Regierung innerhalb Ihres Staatsgebietes den Betrieb der Felda-
bahn und den Bau und Betrieb der vollspunrigen Bahn Salzungen-Vacha der
Königlich Preußischen Regierung gestatten.
Die Großherzoglich Sächsische und die Herzoglich Sachsen-Altenburgische
Regierung gestatten der Königlich Preußischen Regierung den Bau und Betrieb
der vorstehend unter A gedachten Bahnen innerhalb Ihrer Staatsgebiete.
Artikel II.
Die Abtretung der Feldabahn umfaßt die Ubertragung des vollen Eigen-
thums an dem gesammten beweglichen und unbeweglichen Vermögen des Unter-
nehmens mit allen der Großherzoglich Sächsischen Regierung in Bezug auf das
Unternehmen zustehenden Rechten und Pflichten. Es sollen daher außer den
Bahnanlagen nebst Zubehör, den Dienstwohngebänden und Dispositionsgrund-
stücken sämmtliche Fonds des Unternehmens, die Materialbestände, sowie alle dem
Unternehmen zustehenden Rechte und Gerechtigkeiten ohne Ansnahme auf den
Preußischen Staat übergehen.
Die von Preußen an Weimar zu erstattenden Anlagekosten der Feldabahn
sind auf 1 103 897. 65 F festgesetzt. Daneben sind von Preußen dem
Pächter der Feldabahn durch Vermittelung der Großherzoglich Sächsischen
Regierung die gemäß §8§ 21, 42, 43 des über die Feldabahn abgeschlossenen
Pachtvertrages vom 16. März 1878 bei Auflösung desselben zu erstattenden
Werthe, nämlich
1. der vom Pächter beschafften und vorhandenen Betriebsmittel gemäß § 42
des Vertrages,
2. der vom Pächter ausgeführten Hochbauten und Gleisanlagen gemäß
§ 43 Absatz 1 des Vertrages zu erstatten. Erstattungen aus § 43
Absatz 2 kommen nicht in Betracht.
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