Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

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iv Als »Telegramme in verabredeter Sprache« werden diejenigen Telegramme an— 
gesehen, deren Text aus Wörtern besteht, die weder in einer noch in mehreren der für den tele— 
graphischen Verkehr in offener Sprache zugelassenen Sprachen verständliche Sätze bilden. 
Diese Wörter müssen, gleichviel ob es wirkliche oder künstliche sind, aus Silben bestehen, 
die sich nach dem Gebrauch der deutschen, englischen, französischen, holländischen, italienischen, 
portugiesischen, spanischen oder lateinischen Sprache aussprechen lassen; sie dürfen höchstens 10 
Buchstaben nach dem Morsealphabet enthalten. Wortbildungen, die diesen Bedingungen nicht 
entsprechen, werden der chiffrierten Sprache zugerechnet und demgemäß taxiert; doch werden die- 
jenigen, die durch sprachwidrige Zusammenziehung zweier oder mehrerer Wörter der offenen 
Sprache gebildet sind, überhaupt nicht zugelassen. 
v Unter Telegrammen inschiffrierter Sprache versteht man diejenigen Telegramme, 
deren Text gebildet wird: 
1. aus einzeln, in Gruppen oder Reihen stehenden arabischen Ziffern mit geheimer Be- 
dentung oder aus einzeln, in Gruppen oder Neihen stehenden Buchstaben mit 
geheimer Bedeutung; 
2. aus Wörtern, Namen, Buchstabenausdrücken oder Zusammenstellungen, die weder den 
Bedingungen der offenen Sprache, noch denen der verabredeten Sprache genügen. 
Ziffern und Buchstaben mit geheimer Bedeutung dürfen nebeneinander im Texte desselben 
Telegramms nicht vorkommen. Die unter m erwähnten Handelszeichen usw. werden nicht als 
Buchstabengruppen mit geheimer Bedeutung angesehen. 
83. 
Allgemeine Er— 1 Die Urschrift jedes Telegramms muß in solchen deutschen oder lateinischen Buchstaben 
fordernisse der oder in solchen Zeichen, die sich durch den Telegraphen wiedergeben lassen, leserlich geschrieben sein. 
Telegramme. Einschaltungen, Randzusätze, Streichungen oder überschreibungen müssen vom Absender oder von 
seinem Beauftragten bescheinigt werden. 
11 Der Absender eines Privattelegramms ist verpflichtet, sich auf Verlangen der Aufgabe- 
anstalt über seine Persönlichkeit auszuweisen. Anderseits steht es ihm frei, in sein Telegramm 
die Beglaubigung seiner Unterschrift aufnehmen zu lassen (vgl. unter J). 
in Die einzelnen Teile eines Telegramms müssen in nachstehender Ordnung aufeinander 
solgen: 
1. die besonderen Angaben, 
2. die Adresse, 
3. der Text 
und 
die Unterschrift. 
iv Die etwaigen besonderen Angaben bezüglich der bezahlten Antwort, der Empfangs- 
anzeige, der Dringlichkeit, der Vergleichung, der Nachsendung, der Weiterbeförderung, der offenen 
oder der eigenhändigen (nur an den Empfänger selbst zu bewirkenden) Bestellung des Telegramms 2c. 
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