Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

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müssen vom Absender in der Urschrift, und zwar unmittelbar vor der Adresse niedergeschrieben 
werden. Für diese Vermerke sind folgende, zwischen Doppelstriche zu setzende Abkürzungen zu— 
gelassen: 
D — für »dringend«, 
RI — für »Autwort bezahlt«, 
RIleNK — für „ Antwort bezahlt K Wörter«, 
RIl'.) — für #dringende Antwort bezahlte, 
RPDX — für adringende Antwort bezahlt K Wörterr, 
I! — für „Vergleichung, # 
I'C — für „Telegramm mit telegraphischer Empfangsanzeiger, 
Lleou?! = für „Telegramm mit dringender telegraphischer Empfangsanzeiger, 
II— für „Telegramm mit Empfangsanzeige durch die Post, 
168 — für 2 nachsenden, 
I’R — für „Post eingeschrieben, 
XI — für „Eilbote bezahlte, 
RXI — für „Antwort und Bote bezahlt, 
RO für voffen bestellene, 
I: — für veigenhändig bestellen, 
7 = für „Tages= (von 10 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens nicht zu bestellendes) 
Telegramm, 
UUR — für 2telegraphenlagernde, 
GI — für „ postlagernd, 
GiI's = für „postlagernd eingeschriebene, 
IXIN = für àX Adressené. 
V. Jede Adresse muß, um zulässig zu sein, mindestens zwei Wörter enthalten, wovon das 
erste den Empfänger bezeichnet, das zweite den Namen der Bestimmungs-Telegraphenanstalt angibt. 
Dieser muß im deutschen Verkehr so geschrieben sein wie im „Verzeichnis der Telegraphenanstalten 
im Deutschen Reich, im außerdeutschen Verkehr wie im, Verzeichnis der für den internationalen 
Verkehr geöffneten Telegraphenanstalten. Im Auslandsverkehr ist der Name des Bestimmungs- 
landes oder des Begirks unbedingt erforderlich, sofern der Name der Bestimmungsanstalt noch nicht 
in dem amtlichen Verzeichnis veröffentlicht ist. 
Die Adresse muß alle Angaben enthalten, die nötig sind, um die Zustellung des Telegramms 
an den Empfänger zu sichern. Diese Angaben sind in der Sprache des Bestimmungslandes oder 
in französischer Sprache zu schreiben; die Namen und Vornamen werden jedoch so zugelassen, wie 
sie der Absender niedergeschrieben hat. Die Adresse muß ferner so beschaffen sein, daß die Zu- 
stellung an den Empfänger ohne Nachforschungen und Rückfragen erfolgen kann. Sie muß für 
die großen Städte die Straße und die Hausnummer oder, in Ermangelung dessen, näheres über 
die Berufsart des Empfängers oder andere zweckentsprechende Angaben enthalten. Selbst für 
kleinere Orte ist es wünschenswert, daß dem Namen des Empfängers eine ergänzende Bezeichnung 
beigefügt wird, die geeignet ist, im Falle einer Entstellung des Eigennamens der Bestimmungs- 
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