Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

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auf Grund der Nachweisung festgestellten Betrag an die Versicherungsanstalt auf deren 
Kosten einzusenden. Die Verwendung von Beitragsmarken zum Zwecke der Zahlung ist 
unzulässig. 
5. Bei Fortdauer der Beschäftigung finden Ziffer 2 und 3 entsprechende Anwendung. 
Das Reichs-Versicherungsamt, 
Abteilung für JInvalidcenversicherung. 
gez. Gaebel. 
(15|/ II. Von der Direktion der Gothaer Feuerversicherungsbank auf Gegen- 
seitigkeit in Gotha ist aun Stelle des Hermann Geipel in Weimar, bisherigen 
Hauptagenten derselben (Ministerialbekanntmachung vom 17. Mai 1877, Ne- 
gierungsblatt S. 111), der Kaufmann Oskar Kämmerer in Weimar zum 
Hauptagenten für das Großherzogtum ernannt worden. 
Weimar, den 15. Februar 1904. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
v. Wurmb. 
  
[16!] Das 4., 5. und 6. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthalten unter: 
Nr. 3013 Bekanntmachung, betr. Anderung des § 20 Abs. 2 und der An- 
lage B der Eisenbahn-Verkehrsordnung; vom 3. Februar 1904. 
„ 3014 Bekanntmachung, betr. eine IX. Ausgabe der dem Internationalen 
Ubereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste; 
vom 5. Februar 1904. 
„ 3015 Verordnung, betr. die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Aus- 
führung des Gesetzes vom 31. März 1873; vom 10. Februar 1904. 
Das Zentralblatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern 5, 
6 und 7: 
S. 19 Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher Zeugnisse für militär 
pflichtige Deutsche, welche sich krankheitshalber in Davos aufshalten.
	        
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