Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

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freiung  einzelner  Schulkinder  vom  Unterricht  (Ausführungsverordnung
Art.  3  Z.  8  und  9),  sowie  bei  Auswahl  der  für  die  Schulbibliothek
anzukaufenden  Bücher  mitzuwirken.

An  nicht  gegliederten  Schulen  bleibt  dem  Lehrer  bezw.  dem  Einbenehmen

  der  Lehrer  untereinander  überlassen:

a)
b)

T)

ch)

R0)

□S
2

die  Aufnahme  der  in  die  Schule  eintretenden  Kinder  unter  Teilnahme
des  Ortsschulaufsehers;

nach  vollendeter  Schulzeit  die  Entlassung  der  Schulkinder  in  Gegenwart
  des  Schulvorstandes,  der  rechtzeitig  einzuladen  ist;

die  Ausstellung  des  Uberweisungsscheins  sowie  die  nach  der  Ministerialverordnung
  vom  15.  Dezember  1881  zu  erstattende  Anzeige  von  der
Übersiedelung  eines  Schülers;

die  Ausstellung  des  vorgeschriebenen  Zeugnisses  für  Fortbildungsschüler
(Ministerialverordnung  vom  3.  Februar  1879  und  31.  Dezember  1881,
Ziffer  2;  —  die  Beglaubigung  des  Zeugnisses  seitens  des  Ortsschulaufsehers
  kommt  in  Wegfall);

die  Aussetzung  des  Unterrichts  wegen  großer  Hitze  (in  diesem  Falle  ist
der  Ortsschulaufseher  alsbald  zu  benachrichtigen):

die  Berichterstattung  über  die  Zeit  der  Ernte=  und  der  Herbstferien
sowie  die  Einreichung  der  Monatspensen  an  den  Bezirksschulinspektor;
(an  den  Bestimmungen  betreffs  der  Monatspensen  für  den  Religionsunterricht
  wird  nichts  geändert).

Alljährlich,  in  der  Regel  kurz  vor  der  Konfirmation,  hat  der  Lehrer,
nachdem  der  Schulvorstand  zur  Wahl  der  Zeit  seine  Zustimmung  gegeben
  hat,  eine  öffentliche  Prüfung  der  Schulkinder  zu  veranstalten,
welche  in  einem  ausreichend  großen  und  sonst  passenden  Raume  abgehalten
  wird,  sodaß  nicht  allein  die  dazu  einzuladenden  Mitglieder
des  Schulvorstands  und  (bezüglich  des  Religionsunterrichts)  des  Kirchgemeindevorstands,
  sondern  auch  die  Eltern  usw.  der  Schulkinder  derselben
  beiwohnen  können.  Die  Prüfung  hat  sich  auf  alle  Klassen  und
Abteilungen  und  auf  die  wichtigsten  Lehrfächer  zu  erstrecken.  Hierbei
sind  die  stilistischen  Arbeiten,  die  Zeichnungen  und  die  sämtlichen  im
Laufe  des  Schuljahrs  benntzten  Schreibhefte,  sowie  auch  die  weiblichen
Handarbeiten  zu  jedermanns  Einsicht  auszulegen;  das  Inventarver-