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freiung einzelner Schulkinder vom Unterricht (Ausführungsverordnung
Art. 3 Z. 8 und 9), sowie bei Auswahl der für die Schulbibliothek
anzukaufenden Bücher mitzuwirken.
An nicht gegliederten Schulen bleibt dem Lehrer bezw. dem Einbenehmen
der Lehrer untereinander überlassen:
a)
b)
T)
ch)
R0)
□S
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die Aufnahme der in die Schule eintretenden Kinder unter Teilnahme
des Ortsschulaufsehers;
nach vollendeter Schulzeit die Entlassung der Schulkinder in Gegenwart
des Schulvorstandes, der rechtzeitig einzuladen ist;
die Ausstellung des Uberweisungsscheins sowie die nach der Ministerialverordnung
vom 15. Dezember 1881 zu erstattende Anzeige von der
Übersiedelung eines Schülers;
die Ausstellung des vorgeschriebenen Zeugnisses für Fortbildungsschüler
(Ministerialverordnung vom 3. Februar 1879 und 31. Dezember 1881,
Ziffer 2; — die Beglaubigung des Zeugnisses seitens des Ortsschulaufsehers
kommt in Wegfall);
die Aussetzung des Unterrichts wegen großer Hitze (in diesem Falle ist
der Ortsschulaufseher alsbald zu benachrichtigen):
die Berichterstattung über die Zeit der Ernte= und der Herbstferien
sowie die Einreichung der Monatspensen an den Bezirksschulinspektor;
(an den Bestimmungen betreffs der Monatspensen für den Religionsunterricht
wird nichts geändert).
Alljährlich, in der Regel kurz vor der Konfirmation, hat der Lehrer,
nachdem der Schulvorstand zur Wahl der Zeit seine Zustimmung gegeben
hat, eine öffentliche Prüfung der Schulkinder zu veranstalten,
welche in einem ausreichend großen und sonst passenden Raume abgehalten
wird, sodaß nicht allein die dazu einzuladenden Mitglieder
des Schulvorstands und (bezüglich des Religionsunterrichts) des Kirchgemeindevorstands,
sondern auch die Eltern usw. der Schulkinder derselben
beiwohnen können. Die Prüfung hat sich auf alle Klassen und
Abteilungen und auf die wichtigsten Lehrfächer zu erstrecken. Hierbei
sind die stilistischen Arbeiten, die Zeichnungen und die sämtlichen im
Laufe des Schuljahrs benntzten Schreibhefte, sowie auch die weiblichen
Handarbeiten zu jedermanns Einsicht auszulegen; das Inventarver-