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zeichnis, das Schülerbuch, die Schulversäumnisliste, die Zensurtabellen,
das Tagebuch, die Unterrichtspläne und der Stundenplan sind für den
Schulvorstand zur Einsicht bereit zu halten.
4. Den nach § 13 des Volksschulgesetzes ernannten ersten Lehrern und
Rektoren stehen außer der nächsten technischen Beaufsichtigung des Unterrichts
(vgl. oben II, 1) auch die unter II, 3 aufgeführten Befugnisse zu. Außer=
dem liegt ihnen ob die Berufung und Leitung der Konferenzen des Lehrer-
kollegiums, die Aufstellung des Lehrplans für die ganze Schule in Gemein-
schaft mit dem Lehrerkollegium und die Prüfung der von den Lehrern einzu-
reichenden Unterrichtspläne (vorbehältlich der Genehmigung des Peziksschul-
inspektors), die Einrichtung der Vertretung von Lehrern für die ersten 3 Tage,
sowie die erforderliche Verteilung einzelner dienstlicher Obliegenheiten auf die
Lehrer. Auch sind sie zum Zweck der Beaufsichtigung des Unterrichtsbetriebs
beim Besuch der einzelnen Schulklassen berechtigt, auf kürzere oder längere Zeit
den Unterricht selbst in die Hand zu nehmen oder ausnahmsweise in bezug
auf den Unterrichtsgegenstand vom Stundenplan abzugehen.
5. Sämtliche Ortsschulaufseher haben über das, was siec bei ihrer Auf-
sichtsführung im Laufe des Schuljahrs wahrgenommen haben, kurze Notizen
(zugleich mit Angabe des Tages jedes Schulbesuchs) in ihr Tagebuch einzu-
tragen. Mit Hilfe dieser Notizen sowie des von ihnen von den Lehrern zur
Berfügung zu stellenden erforderlichen weiteren Materials erstatten sie alljährlich
— spätestens 3 Wochen nach der öffentlichen Schulprüfung — den Jahres-
bericht an den Bezirksschulinspektor. Derselbe ist nach dem durch Ministerial-
verordnung vom 11 September 1900 abgeänderten Formular (Anlage l) zur
Ministerialverordnung vom 4. Dezember 1878) einzurichten, jedoch mit der Maß-
gabe, daß in den Jahresberichten nicht gegliederter Schulen von der Be-
urteilung der unterrichtlichen Leistungen des Lehrers durch den Ortsschulaufseher
abzusehen ist und die Ziffern 4, 5, 6, 19, 20, 27 und Ziffer 14 — soweit
der Stand des Unterrichts in der Obstbaumzucht in Betracht kommt —
munausgefüllt bleiben. Im übrigen hat es bei der Verfügung vom 4. Dezember
1878 sein Bewenden; doch bleiben im Jahresbericht an den Schulvorstand
(Anlage A) bei nicht gegliederten Schulen die Ziffern 4, 17, 24 und
Ziffer 12 mit der oben bezeichneten Einschräukung unausgefüllt.