Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

—  282  —

Zu  F.  34.  des  Tarifs.
Nachlaßregulirungen.
Artikel  18.
Der  Satz  B.  wird  dahin  geändert,  daß

1)  von  dem  Vermögensbetrage  bis  100  Thaler  von  jedem  Thaler:  13  Sgr.,

jedoch  nicht  unter  15  Sgr.,

2)  von  dem  Mehrbetrage  bis  200  Rthlr.  von  je  10  Rthlr.:  10  Sgr.,
3)  von  dem  Mehrbetrage  bis  1000  Rrhlr.  von  je  50  Rthlr.:  20  Sgr.,
4)  von  dem  Mehrbetrage  bis  5000  Rthlr.  von  je  100  Rthlr.:  20  Sgr.,
5)  von  dem  Mehrbetrage  von  je  500  Rchlr.:  20  Sgr.

zu  erheben  sind.

Sind  Grundsiücke,  Handlungen  oder  Fabriken  zu  verwalten,  so  werden

neben  den  beslimmten  Tarifsätzen  noch  die  Sätze  des  §S.  47.  B.  des  Tarifs  von
dem  Betrage  der  Revenüeen  alljährlich  besonders  erhoben,  wobei  das  angefangene
  Jahr  für  ein  volles  gerechnet  wird.

1)
)

3)

Zu  den  §#.  41.  bis  47.  des  Tarifs.
Vormundschaften,  Kuratelen  u.  s.  w.
Artikel  19.

In  den  Fällen  des  F.  41.  des  Tarifs  sind  die  Sätze  II.  A.  (F.  16.  des
Tarifs)  zu  erheben.

Die  nach  den  W.  45.  und  46.  des  Tarifs  bei  Auseinandersetzungen
zwischen  Kindern  und  Aeltern  zum  Ansatz  kommenden  Kosten  richten  sich
nach  dem  Betrage  des  eigentlichen  Nachlasses  —  vergleiche  V.  543.
und  638.  Tit.  1.  Theil  II.  des  Allgemeinen  Landrechts  —  welcher
Wischen  den  Erben  zu  reguliren,  zu  vertheilen  oder  sicher  zu  stellen  ist.

ie  nicht  als  Erben  bei  der  Auseinandersetzung  konkurrirenden  Interessenten
  haben  fuͤr  die  sie  dabei  betreffenden  Heschäfte  die  Kosten
nach  den  Tarifsätzen  der  W#.  16.  und  folg.  des  Tarifs  besonders  zu
tragen.

Die  im  F.  47.  des  Tarifs  bestimmten  Sätze  werden  nur  in  denjenigen
Fideikommiß=  und  Stif#ungssachen  erhoben,  in  welchen  bei  dem  Gerichte
eine  Rechnungslegung  über  die  Verwaltung  des  Vermögens  stattfindet.
Dagegen  sind  für  die  Bearbeitung  solcher  Fideikommiß=  und  Sriftungssachen,
  in  welchen  dem  Gerichte  nur  eine  allgemeine  Aufsicht  über  das
Vermögen  zustehr,  von  dem  Vermögensbestande  jährlich  die  Sätze  II.  4.
G.  10.  des  Tarifs)  zur  Hälfte,  außerdem  aber  für  einzelne  Furd

ei-