Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905. (89)

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51. 
Soweit dem Bergwerkseigentümer ein Verfügungsrecht über die zu Tage 
abfließenden Grubenwässer nach den Vorschriften des § 50 nicht zusteht, kann 
deren Benutzung vom Bergamte einem anderen gestattet werden. Das Gleiche 
gilt, soweit der Bergwerkseigentümer das nach § 50 ihm zustehende Verfügungs- 
recht über diese Wässer nicht ausübt. 
Bergwerksbesitzern, welche die Benutzung des Wassers zu Zwecken des 
Bergbaubetriebes begehren, gebührt in diesem Falle der Vorrang, soweit nicht 
überwiegende öffentliche Interessen eine vorzugsweise Berücksichtigung erheischen. 
Werden die Mässer zu den in Satz 1 bezeichneten Zwecken nicht in Anspruch 
genommen, so ist der Besitzer des Grundstücks, auf welchem die Wässer zu Tage 
treten, vor anderen Bewerbern zu berücksichtigen. 
Die Überlassung von Grubenwässern auf Grund der Vorschriften dieses 
Paragraphen ist seitens der Bergbehörde in jedem Falle frei widerruflich. 
§ 52. 
Dem Bergwerkseigentümer kann das ihm nach §#50 zustehende Verfügungs- 
recht über die Grubenwässer entzogen werden, wenn deren Benutzung von einer 
Gemeinde oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts zu einer An- 
lage in Anspruch genommen wird, an deren Errichtung oder Erhaltung ein 
überwiegendes öffentliches Interesse besteht. Unter der gleichen Voraussetzung 
ist der Bergwerkseigentümer verpflichtet, Beschränkungen seines Rechtes insoweit 
sich gefallen zu lassen, als das öffentliche Interesse es erfordert. 
Der Bergwerkseigentümer hat wegen einer nach Abs. 1 eintretenden Ent- 
ziehung oder Beschränkung seines Rechtes Anspruch auf Ersatz des ihm daraus 
entstehenden Schadens. Die Vorschriften des § 47 Abs. 2, § 48 finden ent- 
sprechende Anwendung. 
53. 
Ist das Bergwerkseigentum erloschen, so finden auf die Benutzung der 
Grubenwässer die Vorschriften des § 51 entsprechende Anwendung. 
Wird das Bergwerk von neuem gemutet, so kann bei der Verleihung im 
öffentlichen Interesse dem Muter das Verfügungsrecht gemäß § 50 gänzlich 
versagt oder nur mit Beschränkungen gewährt werden. Solche Bestimmungen 
müssen in die Verleihungsurkunde aufgenommen werden.
	        
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