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§54.
Der Bergwerkseigentümer ist berechtigt, die Grubenwässer über fremde
Grundstücke und in fließende Gewässer abzuleiten, soweit nicht nach dem Ermessen
der Bergbehörden überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen.
Die Grundeigentümer sowie die Wassernutzungsberechtigten haben Anspruch
auf Ersatz eines durch die Zuleitung der Grubenwässer ihnen entstehenden
Schadens. Die Vorschriften der §§ 209 bis 215 finden entsprechende An-
wendung.
§ 55.
Die Vorschriften dieses Titels finden auf die bei Schürfarbeiten erschrotenen
Wässer entsprechende Anwendung.
Fünfter Titel.
Vereinigung mehrerer Bergwerke, Feldesteilung und Feldesaustausch.
8 56.
Die Vereinigung mehrerer Bergwerke zu einem Bergwerk bedarf zu ihrer
Wirksamkeit der Bestätigung des Bergamts. Die Bestätigung darf nur versagt
werden, wenn die Grubenfelder nicht aneinander grenzen, oder wenn über—
wiegende Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen.
8 57.
Dem Antrage auf Bestätigung sind beizufügen:
1. die in gerichtlicher oder notarieller Form beurkundete Erklärung
der beteiligten Bergwerkseigentümer über die Vereinigung;
2. ein von einem konzessionierten Markscheider angefertigter Riß der
zu vereinigenden Grubenfelder;
3. die Angabe des dem vereinigten Bergwerke zu gebenden Namens.
Für den Fall, daß die einzelnen zu vereinigenden Bergwerke mit Hypo—
theken oder sonstigen Rechten Dritter belastet sind, ist eine mit den Berechtigten
getroffene Vereinbarung darüber vorzulegen, daß und in welcher Rangordnung
deren Rechte auf das vereinigte Werk übergehen sollen. Die Vereinbarung
muß in öffentlich beglaubigter Form eingereicht werden.
1905 14