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Dritter Abschnitt.
Betrieb und Verwaltung der Bergwerke.
861.
Der Bergwerkseigentümer ist verpflichtet, das Bergwerk zu betreiben. Der
Betrieb darf nur ausgesetzt werden, wenn er durch Naturereignisse oder Unglücks—
fälle verhindert wird.
Auf Antrag kann die Genehmigung zu einer zeitweiligen Aussetzung des
Betriebes bis zu einem Jahre vom Bergamt, für längere Zeit vom Staats-
ministerium erteilt werden.
Soll das Bergwerk auf Grund eines vom Bergwerkseigentümer abgeleiteten
Rechts durch Dritte auf deren eigene Rechnung betrieben werden, so ist der
Bergwerkseigentümer verpflichtet, den Übergang des Betriebes auf den Dritten
unverzüglich dem Bergamte anzuzeigen. Soweit der Bergwerkseigentümer
gemäß Abs. 1, 2 verpflichtet ist, das Bergwerk zu betreiben, liegt die gleiche
Verpflichtung auch dem dritten Bergwerksbesitzer ob.
662.
Der Bergwerksbesitzer ist verpflichtet, dem Bergamte von der beabsichtigten
Inbetriebsetzung eines der bergpolizeilichen Aufsicht unterliegenden Werks min-
destens vier Wochen vorher Anzeige zu erstatten.
863.
Der Betrieb des Bergwerks darf nur auf Grund eines Betriebsplanes
geführt werden, welcher die Art und den Fortgang der Arbeiten genau erkennen läßt.
Der Betriebsplan muß dem Bergamte vor der Ausführung zur Prüfung
vorgelegt werden. Die Prüfung hat sich auf die in § 248 festgestellten poli-
zeilichen Gesichtspunkte zu beschränken.
In welchen Zeitabschnitten die Vorlegung eines neuen Betriebsplanes
stattfinden muß, wird durch das Bergamt bestimmt.
Bei einfachen Betrieben von geringem Umfange kann das Bergamt von
der Vorlegung eines Betriebsplanes entbinden.
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