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871.
Soweit der Bergwerksbesitzer oder sein Vertreter selbst die Leitung und
Beaufsichtigung des Betriebes übernehmen, finden die Vorschriften des § 70 auch
auf sie Anwendung.
872.
Wird der Betrieb von einer Person geleitet oder beaufsichtigt, welche als
solche vom Bergamt nicht zugelassen ist, so kann das Bergamt deren sofortige
Entfernung verlangen und nötigenfalls die Einstellung des Betriebes auf solange
anordnen, als nicht eine geeignete Person angenommen ist. Das Gleiche gilt,
wenn eine vom Bergamte zugelassene Person sich Verstöße zu schulden kommen
läßt, welche die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Befähigung
und Zuverlässigkeit in Frage stellen, oder wenn sich nachträglich ergibt, daß sie
solche Handlungen in einer früheren Stellung begangen hat.
873.
Die Personen, welche zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder
einer Abteilung des Betriebes angestellt sind, sind innerhalb ihres Geschäfts—
kreises für die Innehaltung des Betriebsplanes, sowie für die Befolgung aller
in diesem Gesetze enthaltenen oder auf dessen Grunde ergangenen Vorschriften
und Anordnungen verantwortlich.
Wird eine Zuwiderhandlung gegen diese Vorschriften und Anordnungen
von einer ihrer Aufsicht unterstellten Person begangen, so sind sie neben dieser
verantwortlich, wenn sie die Zuwiderhandlung wissentlich geduldet haben, oder
wenn sie es bei der Beaufsichtigung des Betriebes an der erforderlichen Sorg-
falt haben fehlen lassen.
§ 74.
Bei Zuwiderhandlungen der in § 70 bezeichneten Aufsichtspersonen gegen
die in diesem Gesetze oder auf dessen Grunde von den Bergbehörden getroffenen
Vorschriften und Anordunungen ist der Bergwerksbesitzer oder sein Vertreter mit
verantwortlich:
1. wenn er die Mittel zur Durchführung dieser Bestimmungen verweigert
hat;
2. wenn er die Zuwiderhandlung wissentlich geduldet hat;