Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905. (89)

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des Bergamts durch gesetzmäßige Arbeitsordnungen zu ersetzen oder den gesetz- 
lichen Vorschriften entsprechend abzuändern. 
8 86. 
Die Vorschriften der §§ 80 bis 85 finden auf Nachträge zu den Arbeits- 
ordnungen entsprechende Anwendung. 
§ 87. 
Das Arbeitsverhältnis kann, wenn nicht ein anderes vereinbart ist, von 
jedem Teile mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen gekündigt werden. 
Werden andere Kündigungsfristen vereinbart, so müssen sie in der Arbeits- 
ordnung vorgeschrieben und für beide Teile gleich sein. Vereinbarungen, welche 
dieser Bestimmung zuwiderlaufen, sind nichtig. 
8 88. 
Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Einhaltung einer Kündigungs- 
frist können Bergleute entlassen werden: 
1. wenn sie bei Abschluß des Arbeitsvertrages den Bergwerksbesitzer oder 
seinen Vertreter durch Vorzeigung falscher oder verfälschter Abkehr- 
scheine, Zeugnisse oder Arbeitsbücher hintergangen oder ihn über das 
Bestehen eines anderen, sie gleichzeitig verpflichtenden Arbeitsverhält- 
nisses in einen Irrtum versetzt haben; 
2. wenn sie eines Diebstahls, einer Entwendung, einer Unterschlagung, 
eines Betrugs oder eines liederlichen Lebenswandels sich schuldig machen; 
3. wenn sie die Arbeit unbefugt verlassen haben oder sonst den nach 
dem Arbeitsvertrage ihnen obliegenden Verpflichtungen nachzukommen 
beharrlich verweigern; 
4. wenn sie eine sicherheitspolizeiliche Vorschrift bei der Bergarbeit über- 
treten oder sich wiederholten oder groben Ungehorsams gegen die den 
Betrieb betreffenden Anordnungen des Bergwerksbesitzers, seines Ver- 
treters oder der vorgesetzten Beamten schuldig machen; 
5. wenn sie sich Tätlichkeiten oder grobe Beleidigungen gegen den Berg- 
werksbesitzer, seinen Vertreter oder die vorgesetzten Beamten oder gegen 
deren Familienangehörige zu Schulden kommen lassen;
	        
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