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des Bergamts durch gesetzmäßige Arbeitsordnungen zu ersetzen oder den gesetz-
lichen Vorschriften entsprechend abzuändern.
8 86.
Die Vorschriften der §§ 80 bis 85 finden auf Nachträge zu den Arbeits-
ordnungen entsprechende Anwendung.
§ 87.
Das Arbeitsverhältnis kann, wenn nicht ein anderes vereinbart ist, von
jedem Teile mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen gekündigt werden.
Werden andere Kündigungsfristen vereinbart, so müssen sie in der Arbeits-
ordnung vorgeschrieben und für beide Teile gleich sein. Vereinbarungen, welche
dieser Bestimmung zuwiderlaufen, sind nichtig.
8 88.
Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Einhaltung einer Kündigungs-
frist können Bergleute entlassen werden:
1. wenn sie bei Abschluß des Arbeitsvertrages den Bergwerksbesitzer oder
seinen Vertreter durch Vorzeigung falscher oder verfälschter Abkehr-
scheine, Zeugnisse oder Arbeitsbücher hintergangen oder ihn über das
Bestehen eines anderen, sie gleichzeitig verpflichtenden Arbeitsverhält-
nisses in einen Irrtum versetzt haben;
2. wenn sie eines Diebstahls, einer Entwendung, einer Unterschlagung,
eines Betrugs oder eines liederlichen Lebenswandels sich schuldig machen;
3. wenn sie die Arbeit unbefugt verlassen haben oder sonst den nach
dem Arbeitsvertrage ihnen obliegenden Verpflichtungen nachzukommen
beharrlich verweigern;
4. wenn sie eine sicherheitspolizeiliche Vorschrift bei der Bergarbeit über-
treten oder sich wiederholten oder groben Ungehorsams gegen die den
Betrieb betreffenden Anordnungen des Bergwerksbesitzers, seines Ver-
treters oder der vorgesetzten Beamten schuldig machen;
5. wenn sie sich Tätlichkeiten oder grobe Beleidigungen gegen den Berg-
werksbesitzer, seinen Vertreter oder die vorgesetzten Beamten oder gegen
deren Familienangehörige zu Schulden kommen lassen;