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ist auf Verlangen des abkehrenden Bergmanns auch auf seine Führung und
seine Leistungen auszudehnen. Der Abkehrschein ist von dem Bergwerksbesitzer
oder in seinem Auftrage von dem Betriebsleiter auszustellen; die Unterschrift
hat der Gemeindevorstand kostenfrei zu beglaubigen.
Wird die Ausstellung des Abkehrscheins verweigert, so fertigt der Ge—
meindevorstand ein vorläufiges Zeugnis über die Art und Dauer der Be—
schäftigung kostenfrei aus. Der Bergwerksbesitzer oder sein Vertreter ist ver—
pflichtet, dem Gemeindevorstand die hierzu erforderliche Auskunft zu erteilen.
Werden dem abkehrenden Bergmanne in dem Abkehrscheine Beschuldigungen
zur Last gelegt, welche seine fernere Beschäftigung hindern würden, so kann er auf
Untersuchung bei dem Bergamte antragen; wird die Beschuldigung unbegründet
befunden, so ist ein neuer Abkehrschein von dem Bergamte auszustellen. Die
Kosten der Untersuchung hat in diesem Falle der Bergwerksbesitzer, im andern
Falle der Bergmann zu tragen.
Die Abkehrscheine dürfen nicht mit Merkmalen versehen werden, welche
den Zweck haben, den Arbeiter in einer aus dem Wortlaut des Zeugnisses
nicht ersichtlichen Weise zu kennzeichnen.
§ 94.
Volljährige Personen, von denen bekannt ist, daß sie schon früher beim
Bergbau beschäftigt waren, dürfen zur Bergarbeit nur angenommen werden,
wenn sie den letzten Abkehrschein beziehungsweise ein Zeugnis des Gemeinde-
vorstands nach § 93 Abs. 2 vorlegen.
8 95.
Ist der Bergmaun minderjährig, so kann sein gesetzlicher Vertreter bei
Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Abkehrschein gemäß 8 93 Abs. 1
verlangen. Die Vorschriften in § 93 Abs. 2 bis 4 finden entsprechende An-
wendung.
Der gesetzliche Vertreter des Minderjährigen kann verlangen, daß der Ab-
kehrschein nicht an den Minderjährigen, sondern an ihn ausgehändigt werde.
Mit Genehmigung des Gemeindewaisenrats kann auch gegen den Willen des
gesetzlichen Vertreters die Aushändigung unmittelbar an den Minderjährigen
erfolgen.