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gemacht, oder wird von dem Bergwerksbesitzer ohne rechtmäßigen Grund die
Aushändigung des Arbeitsbuches verweigert, so kann die Ausstellung eines
neuen Arbeitsbuches auf Kosten des Bergwerksbesitzers beansprucht werden.
Ein Bergwerksbesitzer, welcher das Arbeitsbuch seiner gesetzlichen Ver-
pflichtung zuwider nicht rechtzeitig ausgehändigt oder die vorschriftsmäßigen Ein-
tragungen zu machen unterlassen oder unzulässige Merkmale, Eintragungen oder
Vermerke gemacht hat, hat dem Bergmann den diesem daraus entstehenden
Schaden zu ersetzen. Der Anspruch auf Schadensersatz erlischt, wenn er nicht
innerhalb vier Wochen nach seiner Entstehung im Wege der Klage geltend
gemacht wird. Die Vorschriften in § 209 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs finden Anwendung.
§ 102.
Auf Antrag des Minderjährigen oder seines gesetzlichen Vertreters hat
der Gemeindevorstand die Eintragung in das Arbeitsbuch kostenfrei zu be-
glaubigen.
8 103.
Ein Bergwerksbesitzer, welcher einen Bergmann verleitet, vor rechtmäßiger
Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Arbeit zu verlassen, haftet dem früheren
Arbeitgeber für den entstandenen Schaden neben dem Bergmann als Gesamt-
schuldner. In gleicher Weise haftet der Bergwerksbesitzer, welcher einen Berg-
mann annimmt, von dem er weiß, daß er einem anderen Arbeitgeber zur Arbeit
noch verpflichtet ist.
In dem in Abs. 1 bezeichneten Umfange haftet auch der Bergwerks-
besitzer, welcher einen Bergmann, von dem er weiß, daß er einem anderen
Arbeitgeber zur Arbeit noch verpflichtet ist, während der Dauer dieser Ver-
pflichtung in der Beschäftigung behält, sofern nicht seit der unrechtmäßigen
Lösung des Arbeitsverhältnisses bereits vierzehn Tage verflossen sind.
8 104.
Der Bergwerksbesitzer ist verpflichtet, den zum Besuche einer Fortbildungs-
schule verpflichteten Arbeitern die hierzu erforderliche Zeit zu gewähren.
Als Fortbildungsschulen im Sinne dieser Bestimmung gelten auch An—
stalten, in welchen Unterricht in weiblichen Hand- und Hausarbeiten erteilt wird.