Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905. (89)

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8 108. 
Die Vorschriften des § 107 finden keine Anwendung, wenn der Angestellte 
ein Gehalt von mindestens fünftausend Mark für das Jahr bezieht. 
Sie bleiben ferner außer Anwendung, wenn ein Angestellter nur zur 
vorübergehenden Aushilfe genommen wird, es sei denn, daß das Dienstverhältnis 
über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird. Die Kündigungsfrist 
muß jedoch auch in diesen Fällen für beide Teile gleich sein. 
8109. 
Jeder Teil kann vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Einhaltung 
einer Kündigungsfrist das Dienstverhältnis kündigen, wenn ein wichtiger, nach 
den Umständen des Falles die Kündigung rechtfertigender Grund vorliegt. 
8110. 
Als ein wichtiger Grund, der den Bergwerksbesitzer zur Kündigung ohne, 
Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt, ist es, sofern nicht besondere Um- 
stände eine andere Beurteilung rechtfertigen, namentlich anzusehen: 
1. wenn der Angestellte beim Abschluß des Dienstvertrages den Berg- 
werksbesitzer oder dessen Vertreter durch Vorbringen falscher oder ver- 
fälschter Zeugnisse hintergangen oder ihn über das Bestehen eines 
anderen ihn gleichzeitig verpflichtenden Dienstverhältnisses in einen 
Irrtum versetzt hat; 
2. wenn er im Dienste untreu ist oder das Vertrauen mißbraucht; 
3. wenn er seinen Dienst während einer den Umständen nach erheblichen 
Zeit unbefugt verläßt oder den nach dem Dienstvertrage ihm ob- 
liegenden Verpflichtungen nachzukommen beharrlich verweigert; 
4. wenn er eine sicherheitspolizeiliche Vorschrift bei der Leitung oder 
Beaufsichtigung der Bergarbeit übertritt; 
5. wenn er durch anhaltende Krankheit, durch eine längere Freiheitsstrafe 
oder Abwesenheit oder durch eine die Zeit von acht Wochen über- 
steigende militärische Dienstleistung an der Verrichtung seiner Dienste 
verhindert wird; 
6. wenn er sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den 
Bergwerksbesitzer oder dessen Vertreter zu Schulden kommen läßt; 
7. wenn er sich einem unsittlichen Lebenswandel ergibt;
	        
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