Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905. (89)

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8. wenn das Bergamt auf Grund des § 72 Satz 2 die sofortige Ent- 
fernung der Aufsichtsperson (§ 70) verlangt. 
In dem unter Nr. 5 gedachten Falle bleibt der Anspruch auf die ver- 
tragsmäßigen Leistungen des Bergwerksbesitzers für die Dauer von sechs Wochen 
in Kraft, wenn die Verrichtung der Dienste durch unverschuldetes Unglück ver- 
hindert worden ist. Jedoch mindert sich der Anspruch um den Betrag, welcher 
dem Angestellten aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden 
Kranken= oder Unfallversicherung oder aus einer Knappschaftskasse zukommt. 
8 111. 
Als ein wichtiger Grund, der unter der im § 110 bezeichneten Voraus- 
setzung den Angestellten zur Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist 
berechtigt, ist es namentlich anzusehen: 
1. wenn der Angestellte zur Fortsetzung seiner Dienste unfähig wird; 
2. wenn der Bergwerksbesitzer oder sein Vertreter sich Tätlichkeiten oder 
erhebliche Ehrverletzungen gegen ihn zu Schulden kommen läßt; 
3. wenn der Bergwerksbesitzer die vertragsmäßigen Leistungen nicht gewährt. 
Eine Aufsichtsperson (§ 70) ist zur Kündigung ohne Einhaltung einer 
Kündigungsfrist ferner dann berechtigt, wenn der Bergwerksbesitzer oder sein 
Vertreter Anordnungen ergehen läßt, welche gegen den Betriebsplan oder gegen 
sicherheitspolizeiliche Vorschriften verstoßen, oder wenn er die Mittel zur Durch- 
führung der in diesem Gesetze oder auf dessen Grunde von den Bergbehörden 
getroffenen Vorschriften und Anordnungen verweigert. 
– 112. 
Die Vorschriften in § 103 finden auf die im § 106 bezeichneten An- 
gestellten entsprechende Anwendung. 
Fünfter Abschnitt. 
Die Rechtsverhältnisse der Mitbeteiligten eines Bergwerks. 
Erster Titel. 
Allgemeine Vorschriften. 
§ 113. 
Auf das Verhältnis mehrerer Mitbeteiligter an einem Bergwerk finden 
die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft Anwendung. 
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