Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905. (89)

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Einladungen durch die Post erfolgen mittels eingeschriebenen Briefes. Die 
Einladung gilt mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung 
als unbestellbar zurückkommt. 
Gewerken, welche nicht im Deutschen Reiche wohnen, haben zur Empfang— 
nahme der Einladungen einen im Deutschen Reiche wohnenden Bevollmächtigten 
zu bestellen. Ist dies nicht geschehen, so kann bis zur nachträglichen Benennung 
eines Bevollmächtigten die Einladung durch Aushang in den Geschäftsräumen 
des Bergamts erfolgen. Das Gleiche gilt, wenn der Wohnort eines Gewerken 
unbekannt, oder wenn der Gewerke verstorben ist. 
Die Einladung mittels Aushangs gilt mit dem Tage als erfolgt, an 
welchem seit dem Aushange eine Woche verstrichen ist. Auf die Gültigkeit der 
Einladung hat es keinen Einfluß, wenn das ausgehängte Schriftstück von dem 
Orte des Aushangs vorzeitig entfernt wird. 
9 136. 
Der Zweck der Gewerkenversammlung soll bei der Einladung angekündigt 
werden. Über Gegenstände, welche nicht wenigstens drei Tage vor der Ver- 
sammlung in der für die Einladungen vorgeschriebenen Form angekündigt 
worden sind, können Beschlüsse nicht gefaßt werden. 
8 137. 
Jeder Beschluß der Gewerkenversammlung bedarf zu seiner Gültigkeit der 
Beurkundung durch ein über die Verhandlung gerichtlich oder notariell auf— 
genommenes Protokoll. Die Vorschriften in Artikel 45 des Gesetzes vom 
12. April 1899, die Ausführung des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten 
der freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffend, finden entsprechende Anwendung. 
Eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Protokolls ist unverzüglich nach 
der Gewerkenversammlung von dem Vorstande dem Bergamte einzureichen. 
138. 
Die Beschlüsse werden in der beschlußfähigen Gewerkenversammlung mit 
einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Beschlußfähig ist die Versammlung, wenn 
die Mehrheit aller Kuxe vertreten ist. 
Ist nicht die Mehrheit aller Kuxe vertreten, so sind sämtliche Gewexken 
zu einer zweiten Versammlung einzuladen. Die zweite Versammlung ist ohne
	        
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