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Einladungen durch die Post erfolgen mittels eingeschriebenen Briefes. Die
Einladung gilt mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung
als unbestellbar zurückkommt.
Gewerken, welche nicht im Deutschen Reiche wohnen, haben zur Empfang—
nahme der Einladungen einen im Deutschen Reiche wohnenden Bevollmächtigten
zu bestellen. Ist dies nicht geschehen, so kann bis zur nachträglichen Benennung
eines Bevollmächtigten die Einladung durch Aushang in den Geschäftsräumen
des Bergamts erfolgen. Das Gleiche gilt, wenn der Wohnort eines Gewerken
unbekannt, oder wenn der Gewerke verstorben ist.
Die Einladung mittels Aushangs gilt mit dem Tage als erfolgt, an
welchem seit dem Aushange eine Woche verstrichen ist. Auf die Gültigkeit der
Einladung hat es keinen Einfluß, wenn das ausgehängte Schriftstück von dem
Orte des Aushangs vorzeitig entfernt wird.
9 136.
Der Zweck der Gewerkenversammlung soll bei der Einladung angekündigt
werden. Über Gegenstände, welche nicht wenigstens drei Tage vor der Ver-
sammlung in der für die Einladungen vorgeschriebenen Form angekündigt
worden sind, können Beschlüsse nicht gefaßt werden.
8 137.
Jeder Beschluß der Gewerkenversammlung bedarf zu seiner Gültigkeit der
Beurkundung durch ein über die Verhandlung gerichtlich oder notariell auf—
genommenes Protokoll. Die Vorschriften in Artikel 45 des Gesetzes vom
12. April 1899, die Ausführung des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffend, finden entsprechende Anwendung.
Eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Protokolls ist unverzüglich nach
der Gewerkenversammlung von dem Vorstande dem Bergamte einzureichen.
138.
Die Beschlüsse werden in der beschlußfähigen Gewerkenversammlung mit
einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Beschlußfähig ist die Versammlung, wenn
die Mehrheit aller Kuxe vertreten ist.
Ist nicht die Mehrheit aller Kuxe vertreten, so sind sämtliche Gewexken
zu einer zweiten Versammlung einzuladen. Die zweite Versammlung ist ohne