Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905. (89)

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Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Kuxe beschlußfähig, wenn auf diese Folge 
in der Einladung hingewiesen war. 
§ 139. 
Eine Mehrheit von wenigstens drei Vierteilen der in der Gewerken- 
versammlung vertretenen Kuxe ist erforderlich zu Satzungsänderungen sowie 
zu Beschlüssen, durch welche über das Bergwerkseigentum ganz oder teilweise 
verfügt werden soll. Dies gilt insbesondere von den Fällen des Verkaufes, 
des Tausches, der Verpfändung oder der sonstigen Belastung des Bergwerks, 
sowie der Überlassung der Ausbeutung gegen Entgelt (Verpachtung). 
Zu Verfügungen über das verliehene Bergwerkseigentum durch Verzicht 
oder Schenkung ist außerdem erforderlich, daß wenigstens drei Vierteile aller 
vorhandenen Kuxe in der Gewerkenversammlung vertreten sind. 
8 140. 
Die Gewerkenversammlung wird durch den Vorstand berufen, soweit nicht 
nach der Satzung auch andere Personen dazu befugt sind. 
Die Gewerkenversammlung ist, außer den im Gesetz oder in der Satzung 
ausdrücklich bestimmten Fällen, zu berufen, wenn das Interesse der Gewerkschaft 
es erfordert. 
8 141. 
Die Gewerkenversammlung ist zu berufen, wenn Gewerken, die zusammen 
wenigstens den zehnten Teil aller Kuxe vertreten, die Berufung schriftlich, unter 
Angabe des Zweckes und der Gründe, verlangen. Ist in der Satzung das 
Recht, die Berufung der Gewerkenversammlung zu verlangen, an den Besitz 
einer geringeren Anzahl Kuxe geknüpft, so hat es hierbei sein Bewenden. 
Iu gleicher Weise haben die Gewerken das Recht, zu verlangen, daß 
Gegenstände zur Beschlußfassung in der Gewerkenversammlung angekündigt werden. 
Wird vom Vorstande dem Verlangen nicht entsprochen, so erfolgt die 
Berufung der Gewerkenversammlung oder die Ankündigung des Gegenstandes 
auf Antrag der Gewerken durch das Bergamt. 
8 142. 
Die Gewerkenversammlung beschließt über die Feststellung der Jahres— 
bilanz, über die Gewinnverteilung und die Einforderung von Beiträgen von 
den Gewerken, sowie über die Entlastung des Vorstandes. 
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