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Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Kuxe beschlußfähig, wenn auf diese Folge
in der Einladung hingewiesen war.
§ 139.
Eine Mehrheit von wenigstens drei Vierteilen der in der Gewerken-
versammlung vertretenen Kuxe ist erforderlich zu Satzungsänderungen sowie
zu Beschlüssen, durch welche über das Bergwerkseigentum ganz oder teilweise
verfügt werden soll. Dies gilt insbesondere von den Fällen des Verkaufes,
des Tausches, der Verpfändung oder der sonstigen Belastung des Bergwerks,
sowie der Überlassung der Ausbeutung gegen Entgelt (Verpachtung).
Zu Verfügungen über das verliehene Bergwerkseigentum durch Verzicht
oder Schenkung ist außerdem erforderlich, daß wenigstens drei Vierteile aller
vorhandenen Kuxe in der Gewerkenversammlung vertreten sind.
8 140.
Die Gewerkenversammlung wird durch den Vorstand berufen, soweit nicht
nach der Satzung auch andere Personen dazu befugt sind.
Die Gewerkenversammlung ist, außer den im Gesetz oder in der Satzung
ausdrücklich bestimmten Fällen, zu berufen, wenn das Interesse der Gewerkschaft
es erfordert.
8 141.
Die Gewerkenversammlung ist zu berufen, wenn Gewerken, die zusammen
wenigstens den zehnten Teil aller Kuxe vertreten, die Berufung schriftlich, unter
Angabe des Zweckes und der Gründe, verlangen. Ist in der Satzung das
Recht, die Berufung der Gewerkenversammlung zu verlangen, an den Besitz
einer geringeren Anzahl Kuxe geknüpft, so hat es hierbei sein Bewenden.
Iu gleicher Weise haben die Gewerken das Recht, zu verlangen, daß
Gegenstände zur Beschlußfassung in der Gewerkenversammlung angekündigt werden.
Wird vom Vorstande dem Verlangen nicht entsprochen, so erfolgt die
Berufung der Gewerkenversammlung oder die Ankündigung des Gegenstandes
auf Antrag der Gewerken durch das Bergamt.
8 142.
Die Gewerkenversammlung beschließt über die Feststellung der Jahres—
bilanz, über die Gewinnverteilung und die Einforderung von Beiträgen von
den Gewerken, sowie über die Entlastung des Vorstandes.
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