Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905. (89)

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8 143. 
Die Verhandlung über die Genehmigung der Bilanz ist zu vertagen, wenn 
dies in der Gewerkenversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen 
oder von einer Minderheit, die wenigstens den zehnten Teil aller Kuxe vertritt, 
verlangt wird, auf Verlangen der Minderheit jedoch nur, soweit von ihr be- 
stimmte Ansätze der Bilanz bemängelt werden. 
Ist die Verhandlung auf Verlangen der Minderheit vertagt, so kann von 
dieser eine erneute Vertagung nur gefordert werden, wenn über die in der 
früheren Verhandlung bemängelten Ansätze der Bilanz die erforderliche Auf- 
klärung nicht erteilt worden ist. 
8 144. 
Ein Beschluß der Gewerkenversammlung kann im Wege der Klage an— 
gefochten werden, wenn er auf einer Verletzung des Gesetzes oder der Satzung 
beruht. 
Die Klage muß binnen einem Monat erhoben werden. 
Zur Anfechtung befugt ist jeder in der Gewerkenversammlung erschienene 
Gewerke, sofern er gegen den Beschluß Widerspruch zu Protokoll erklärt hat, 
und jeder nicht erschienene Gewerke, sofern er zu der Gewerkenversammlung 
unberechtigterweise nicht zugelassen worden ist oder sofern er die Anfechtung 
darauf gründet, daß die Berufung der Versammlung oder die Ankündigung des 
Gegenstandes der Beschlußfassung nicht gehörig erfolgt sei. Außerdem ist der 
Vorstand und, wenn der Beschluß eine Maßregel zum Gegenstande hat, durch 
deren Ausführung sich die Mitglieder des Vorstandes strafbar oder haftbar 
machen würden, jedes Mitglied des Vorstandes zur Anfechtung befugt. 
8 145. 
Die Klage ist gegen die Gewerkschaft zu richten. Die Gewerkschaft wird, 
falls der Vorstand selbst klagt, durch einen vom Bergamt auf Antrag zu be— 
stellenden besonderen Vertreter vertreten. 
Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirke 
die Gewerkschaft ihren Sitz hat. 
Das Gericht kann auf Verlangen anordnen, daß der Gewerkschaft wegen 
der ihr drohenden Nachteile von dem klagenden Gewerken Sicherheit zu leisten 
ist. Art und Höhe der Sicherheit bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen. 
Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Festsetzung einer Frist zur
	        
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