Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905. (89)

107 
Sicherheitsleistung und über die Folgen der Versäumung der Frist finden 
Anwendung. 
§ 146. 
Soweit der Beschluß durch rechtskräftiges Urteil für nichtig erklärt ist, 
wirkt das Urteil auch für und gegen die Gewerken, die nicht Partei sind. Das 
Urteil ist von dem Vorstande unverzüglich dem Bergamte einzureichen. War 
der Beschluß veröffentlicht worden, so ist in gleicher Weise auch das Urteil zu 
veröffentlichen. 
Für einen durch unbegründete Anfechtung des Beschlusses der Gewerkschaft 
entstehenden Schaden haften ihr die Kläger, welchen eine bösliche Handlungs- 
weise zur Last fällt, als Gesamtschuldner. 
§ 147. 
Die Klage gegen einen Gewerken auf Zahlung eines durch Beschluß der 
Gewerkenversammlung bestimmten Beitrags kann nicht vor Ablauf der in § 144 
Abs. 2 bestimmten Anfechtungsfrist erhoben werden. Ist innerhalb der Frist 
von einem Gewerken die Anfechtungsklage erhoben worden, so ist bis zu deren 
Erledigung eine Klage auf Zahlung des Beitrags auch gegen die übrigen 
Gewerken unstatthaft. 
8 148. 
Eine von der Gewerkenversammlung beschlossene Satzungsänderung ist 
unter Berufung auf das bei dem Bergamt eingereichte, den Änderungsbeschluß 
enthaltende Protokoll vom Vorstande beim Bergamte anzumelden. Der Anmel- 
dung ist eine Abschrift des die Anderung enthaltenden Beschlusses beizufügen. 
Die Vorschriften des § 119 finden entsprechende Anwendung. Die 
Satzungsänderung hat keine Wirkung, bevor die Bestätigung von Seiten des 
Bergamts erteilt und, soweit eine Veröffentlichung stattfinden muß, die Ver- 
öffentlichung erfolgt ist. 
8 149. 
Die Gewerkschaft wird durch den Vorstand (Grubenvorstand) gerichtlich 
und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand hat die Stellung eines gesetz- 
lichen Vertreters. 
Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. 
Die Bestellung zum Mitgliede des Vorstands ist jederzeit widerruflich, un- 
beschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. Die Widerruflich-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.