Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905. (89)

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keit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden, daß ein wichtiger 
Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe 
Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung. 
8 150. 
Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so erfolgt die Beschluß— 
fassung in Vorstandssitzungen. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehr— 
heit der erschienenen Mitglieder. Auch ohne Vorstandssitzung ist ein Beschluß 
gültig, wenn alle Mitglieder schriftlich mit dem zu fassenden Beschlusse oder 
mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen sich einverstanden erklären. 
Die Vorschriften in 8 134 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung. 
8 151. 
Zur Vertretung der Gewerkschaft nach außen bedarf es der Mitwirkung 
sämtlicher Mitglieder des Vorstandes. Der Vorstand kann jedoch einzelne Mit— 
glieder zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Ge— 
schäften ermächtigen. 
Ist eine Willenserklärung gegenüber der Gewerkschaft abzugeben, so ge— 
nügt die Abgabe gegenüber einem Mitgliede des Vorstandes. 
Der Vorstand hat in der Weise zu zeichnen, daß die Zeichnenden zu dem 
Namen der Gewerkschaft ihre Namensunterschrift hinzufügen. 
8 152. 
Zu Verfügungen über das Bergwerkseigentum (8 139) bedarf der Vor— 
stand der Zustimmung der Gewerkenversammlung. 
Der Vorstand ist der Gewerkschaft gegenüber verpflichtet, die sonstigen 
Beschränkungen einzuhalten, welche in der Satzung oder durch Beschlüsse der 
Gewerkenversammlung für den Umfang seiner Befugnis, die Gewerkschaft zu 
vertreten, festgesetzt sind. Dritten gegenüber ist eine solche Beschränkung der 
Vertretungsbefugnis des Vorstands nur wirksam, wenn der Dritte die Be— 
schränkung kannte. 
8 153. 
Jede Änderung des Vorstands, sowie die erneute Bestellung eines Vor— 
standsmitglieds ist von dem Vorstande unverzüglich beim Bergamte anzumelden. 
Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde über die Änderung oder die
	        
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