Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905. (89)

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erneute Bestellung beizufügen. Die Änderung oder ernente Bestellung werden 
vom Bergamte öffentlich bekannt gemacht. 
Dritten kann eine Anderung des Vorstands nur entgegengesetzt werden, 
wenn sie öffentlich bekannt gemacht oder dem Dritten bekanut ist. Ist die 
Anderung öffentlich lekannt gemacht, so braucht der Dritte sie nicht gelten zu 
lassen, wenn er sie nicht kennt, seine Unkenntnis auch nicht auf Fahrlässig- 
keit beruht. 
8 154. 
Der Vorstaud hat Sorge dafür zu tragen, daß die erforderlichen Bücher 
der Gewerkschaft geführt werden. Er führt das Gewerkenbuch und fertigt die 
Kurscheine aus. 
Gewerken, die zusammen werigstens den zehnten Teil aller Kuxe vertreten, 
sind berechtigt, die Bücher der Gewerkschaft durch einen gemeinschaftlichen Be- 
vollmächtigten einzusehen. Besteht Grund zu der Annahme unredlicher Ge- 
schäftoführung, so hat jeder einzelne Gewerke das Recht zur Büchereinsicht. 
§ 155. 
Alljährlich hat der Vorstand in den ersten drei Monaten des Geschäfts- 
jehres für das verflessene Geschäftsjahr der Gewerkenversammlung eine Bilanz, 
eine Gewinn= und Verlustrechnung, sowie einen die Verhältnisse der Gewerk- 
schaft entwickelndent Bericht vorzulegen. 
In der Satzung kann eine andere als die im Abs. 1 bestimmte Frist, 
jedoch nicht über die Dauer von sechs Monaten hinaus, festgesetzt werden. 
8 156. 
Die in § 155 bezeichneten Vorlagen sind mindestens während der letzten 
Woche vor dem Tage der Gewerkenversammlung in den Geschäftsräumen der 
Getverkschaft zur Einsicht der Gewerken auszulegen. 
Auf Verlangen ist jedem Gewerken eine Abschrift der Bilanz, der Gewinn- 
und Verlustrechnung sowie des Geschäftsberichts mitzuteilen. 
8 157. 
Die Mitglieder des Grubenvorstands haben bei ihrer Geschäftsführung die 
Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
	        
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