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schriften der 88 664 bis 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende An—
wendung.
8 162.
Die für die Mitglieder des Vorstands geltenden Vorschriften finden auch
auf die Stellvertreter von Mitgliedern Anwendung.
4. Aufgabe des Gewerkenrechts.
8 163.
Der Gewerke kann sich von der Verbindlichkeit zur Zahlung der durch
Beschluß der Gewerkenversammlung bestimmten Beiträge dadurch befreien, daß
er unter Überreichung des Kurscheines den Kux der Gewerkschaft zu ihrer Be-
friedigung zur Verfügung stellt.
8 164.
Wenn der Gewerke innerhalb eines Monats nach der Aufforderung zur
Einzahlung des Beitrags weder von der in § 163 bezeichneten Befugnis
Gebrauch macht, noch die Einzahlung leistet, kann die Gewerkschaft an den
säumigen Gewerken eine erneute Aufforderung zur Zahlung binnen einer zu
bestimmenden Nachfrist unter der Androhung erlassen, daß sie nach Ablauf der
Nachfrist den Kux als der Gewerkschaft zur Verfügung gestellt betrachte. Die
Aufforderung erfolgt mittels eingeschriebenen Briefs. Die Nachfrist muß wenig-
stens zwei Wochen betragen.
Dritten, denen Rechte an dem Kuxe zustehen, ist eine Abschrift der Auf-
forderung mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.
Ist die Nachfrist abgelaufen, ohne daß die Einzahlung erfolgt ist, so ist
der Kux als zur Verfügung gestellt zu erklären. Die Erklärung erfolgt mittels
Bekanntmachung in den für die Bekanntmachungen der Gewerkschaft bestimmten
Blättern. Dem säumigen Gewerken sowie Dritten, denen Rechte an dem Kuxe
zustehen, ist sie mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.
An Stelle des bisherigen Kuxscheins ist ein neuer Kuxschein auszustellen.
Die Gewerkschaft kann von dem Besitzer des bisherigen Kurscheins die Heraus-
gabe an das Bergamt verlangen; der bisherige Gewerke ist verpflichtet, ihr
über den Verbleib des Kuxscheins Auskunft zu erteilen.
1905 18