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In der nach Abs. 3 zu erlassenden Bekanntmachung, sowie in dem nach
Abs. 4 auszustellenden neuen Kuxschein ist erkenntlich zu machen, daß der bis-
herige Kuxschein ungültig geworden ist.
Durch die Satzung kann das in Abs. 1 bezeichnete Recht der Gewerkschaft
ausgeschlossen oder durch die Aufstellung sonstiger Erfordernisse beschränkt werden.
8 165.
Im Falle eines Verstoßes gegen die Vorschriften in 8 164 Abs. 2, Abs. 3
Satz 3 ist die Gewerkschaft für den entstehenden Schaden verantwortlich, wenn
dem Grubenvorstand ein Verschulden zur Last fällt.
8166.
In den Fällen der 88 163, 164 hat die Gewerkschaft den Kux inner—
halb eines Monats, nachdem der Kux ihr zur Verfügung gestellt worden ist,
oder nach der in § 164 Abs. 3 bezeichneten Erklärung verkaufen zu lassen.
Der Verkauf des Kuxes erfolgt nach den für den Pfandverkauf geltenden
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Eine abweichende Art des Verkaufs
ist nur mit Zustimmung des bisherigen Gewerken zulässig.
Ein nach Deckung der Verkaufskosten und der rückständigen Beiträge nebst
Zinsen verbleibender Uberschuß gebührt, vorbehältlich der an dem Kuxe
bestehenden Rechte Dritter, dem bisherigen Gewerken.
Ist der Kux unverkäuflich, so wird er der Gewerkschaft als solcher im
Gewerkenbuche lastenfrei zugeschrieben. Diese ist befugt, den Kux für eigene
Rechnung zu veräußern.
§ 167.
Ist das Recht des Gewerken aus § 163 durch die Satzung ausgeschlossen,
so kann der Gewerke unter Rückgabe seines Kuxscheines auf seinen Anteil verzichten,
wenn auf dem Anteil Beiträge und sonstige Verbindlichkeiten nicht rückständig
sind. Mit der Verzichtleistung verfällt der Anteil zu Gunsten der Gewerkschaft.
5. Auflösung und Nichtigkeit der Gewerkschaft.
168.
Die Gewerkschaft wird aufgelöst:
1. durch Veräußerung ihres Bergwerkseigentums;