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2. durch den Verlust des Bergwerkseigentums infolge der Entziehung
(8224) oder des von der Gewerkenversammlung beschlossenen Ver—
zichts (§§ 220, 139);
3. durch Beschluß der Gewerkenversammlung; der Beschluß bedarf einer
Mehrheit von wenigstens drei Vierteilen der in der Gewerken-
versammlung vertretenen Kuxe; die Satzung kann noch andere Er-
fordernisse aufstellen;
4. durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gewerkschaft.
Die nachstehenden Vorschriften kommen auch zur Anwendung, wenn die
Auflösung einer Gewerkschaft aus anderen Gründen erfolgt.
8169.
Nach der Auflösung der Gewerkschaft findet eine Liquidation statt, sofern
nicht über das Vermögen der Gewerkschaft der Konkurs eröffnet ist.
Die Gewerkschaft gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend,
soweit der Zweck der Liquidation es erfordert.
§ 170.
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, wenn nicht durch die Satzung
oder durch Beschluß der Gewerkenversammlung andere Personen als Liqui-
datoren bestellt werden.
Auf Antrag von Gewerken, welche zusammen wenigstens den zehnten Teil
aller Kuxe vertreten, kann aus wichtigen Gründen die Ernennung von Liqui-
datoren durch das Bergamt erfolgen.
Die Abberufung von Liquidatoren kann durch das Bergamt unter denselben
Voraussetzungen wie die Bestellung stattfinden. Liquidatoren, die nicht vom
Bergamte bestellt sind, können durch die Gewerkenversammlung auch vor dem
Ablaufe des Zeitraumes abberufen werden, für welchen sie bestellt sind.
§ 171.
Die Liquidatoren haben die rechtliche Stellung des Vorstandes, soweit sich
nicht aus dem Zwecke der Liquidation ein anderes ergibt.
Sie haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der
Gewerkschaft zu erfüllen, die Forderungen einzuziehen und das übrige Vermögen
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